Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht. Student. Studenteneigenschaft. Werkstudent

 

Orientierungssatz

1. Der Tatbestand des § 165 Abs 1 Nr 5 RVO wird nicht allein durch eine Immatrikulation oder Rückmeldung "als" Student erfüllt. Grundvoraussetzung ist, daß die betroffene Person Student ist, dh studiert. Studenten sind Personen, die an Hochschulen mit dem Ziel eines akademischen Abschlusses wissenschaftlich arbeiten (vgl LSG Celle vom 28.2.1990 - L 4 Kr 62/88).

2. Liegt keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 165 Abs 1 Nr 5 RVO (ab 1.1.1989: § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5) vor, kommt auch keine Versicherungsfreiheit als Werkstudent in Betracht. Somit ist auch für eine Abgrenzung zwischen versicherungspflichtig Beschäftigten, die nebenher studieren, und in einer Beschäftigung versicherungsfreien Werkstudenten (vgl BSG vom 22.2.1980 - 12 RK 34/79 und vom 19.2.1987 - 12 RK 9/85 = SozR 2200 § 172 Nrn 14 und 19 mwN) kein Raum.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665782

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