Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Studenten. Versicherungspflicht. Beitragsnachforderung. mißbräuchliche Rechtsausübung

 

Orientierungssatz

1. Der Tatbestand des § 165 Abs 1 Nr 5 RVO wird nicht allein durch eine Immatrikulation oder Rückmeldung "als" Studentin erfüllt. Grundvoraussetzung ist, daß die betroffene Person Student ist, dh studiert. Studenten sind Personen, die auf Hochschulen mit dem Ziel eines akademischen Abschlusses wissenschaftlich arbeiten.

2. Hat allein der Krankenversicherungsträger eine fehlerhafte Beitragsentrichtung zu verantworten und dadurch die Beitragsnachforderung schuldhaft verursacht, steht einer Beitragsnachforderung der Einwand mißbräuchlicher Rechtsausübung entgegen.

3. Ein Versicherungsträger handelt zumindest grob fahrlässig, wenn seine Beratung an eine Gesetzesumgehung angrenzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665815

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