Verfahrensgang

SG Stade (Aktenzeichen S 6 AL 204/97)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 12. April bis 30. November 1997.

Der am 27. November 1937 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 11. April 1997 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von anfangs 620,00 DM in Höhe von anfangs 243,00 DM wöchentlich, 40,50 DM täglich, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, Tabellensatz 60 v.H. (Bewilligungsbescheid vom 2. November 1995, Änderungsbescheide vom 22. Dezember 1995, 5. Januar und 13. September 1996, 3. Januar 1997). Der Leistungsbewilligung lag zuletzt ein Bemessungsentgelt von 640,00 DM wöchentlich zugrunde.

Am 21. März 1997 beantragte der Kläger mit Wirkung vom 12. April 1997 die Bewilligung von Alhi. Dabei gab er an, drei Bausparverträge abgeschlossen zu haben. Der Kontostand des bei der I. am 29. November 1991 abgeschlossenen Bausparvertrags betrug am 31. Dezember 1996 einschließlich Wohnungsbauprämie in Höhe von 80,00 DM, Zinsen in Höhe von 618,41 DM und Treueprämie in Höhe von 80,00 DM sowie abzüglich der Kontogebühr von 12,00 DM und der Bearbeitungsgebühr für den Wohnungsbauprämienantrag von 3,00 DM 21.379,46 DM. Der Kontostand des am 30. Dezember 1996 bei der Bausparkasse J. abgeschlossenen Bausparvertrags betrug am 31. Dezember 1996 19.600,00 DM und ein weiterer am 22. März 1996 bei der Bausparkasse J. abgeschossener Bausparvertrag wies am 31. Dezember 1996 einen Kontostand von 9.971,87 DM auf. Der Kläger gab an, eine jährliche Wohnungsbauprämie von 80,00 DM für den bei der I. abgeschlossenen Bausparvertrag zu erhalten. Außerdem besaß er ausweislich des vorgelegten Auszuges seines Sparbuchs am 6. März 1997 ein Sparguthaben in Höhe von 3.009,90 DM, und er hatte zum 31. Januar 1997 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die am 1. März 1997 einen Versicherungswert von 1.943,99 DM zuzüglich Gewinnanteile in Höhe von 363,50 DM aufwies.

Durch Bescheid vom 4. April 1997 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von 53.481,23 DM verfüge, dessen Verwertung auch zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,00 DM verblieben 45.481,23 DM, die die Bedürftigkeit des Klägers unter Berücksichtigung des wöchentlichen Bemessungsentgelts von 640,00 DM für 71 Wochen ausschlösse. Die Kapitallebensversicherung hatte die Beklagte dabei unberücksichtigt gelassen.

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs erklärte der Kläger, das Vermögen, das aus der Anlage nach dem Wohnungsbauprämiengesetz stamme, sei nicht verwertbar, da die Auflösung dieser Verträge zu Nachteilen führe. Er beabsichtige, nach Beginn der Zahlung der Altersrente ab Dezember 1997 selbstbewohntes Wohneigentum zu erwerben. Daher dürfe das Bausparguthaben ebenfalls nicht angerechnet werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 15. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Vermögen sei nur dann zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung nach § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) bestimmt, wenn bereits ein Kaufvertrag oder zumindest ein Vorvertrag über den Erwerb eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung vorliege und die Verwendung des Vermögens für den vorgesehenen Zweck innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren zu erwarten sei. Dieses sei hier indes nicht der Fall, sodass der Kläger für einen Zeitraum von 71 Wochen nicht bedürftig sei im Sinn des § 134 in Verbindung mit § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von anfangs 2.247,70 DM.

Der Kläger hat am 18. September 1997 Klage erhoben, mit der er seinen Alhi-Anspruch für den Zeitraum vom 12. April bis 30. November 1997 weiter verfolgt hat. Er habe aus den Erlösen einer Erbschaft Bausparverträge abgeschlossen. Einen dieser Bausparverträge in Höhe von 9.971,87 DM habe er verkauft, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, da er ab 10. April 1997 ohne Einkommen gewesen sei und auch keine Leistungen von der Beklagten erhalten habe. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Bausparverträge aufzulösen. Dies bedeute eine unbillige Maßnahme, da die Bausparverträge abgeschlossen worden seien, um eine Alterssicherung für die Zukunft zu schaffen. Daher sei dieses Vermögen nicht verwertbar.

Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Klage durch Urteil vom 16. Februar 1999 abgewiesen. Die Bausparguthaben seien verwertbar gewesen, da die Verwertung zumutbar gewesen sei. Die Zumutbarkeit der Verwertung sei nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO ausgeschlossen gewesen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung keine Anstalten getroffen habe, aus denen die Absicht des Erwerbs eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung wegen eigener Wohnbedürfnisse erkennbar gewesen s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge