Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebs- und Haushaltshilfe. Leistungsausschluß bei dem Bestehen einer privaten Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Die landwirtschaftliche Alterskasse handelt nicht ermessenswidrig, wenn sie nach § 38 ihrer Allgemeinen Richtlinien Betriebs- und Haushaltshilfe nicht gewährt, falls ein privates Krankenversicherungsunternehmen und nicht eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten der ambulanten Heilbehandlung trägt.

2. Dieser Ausschluß von der Betriebs- und Haushaltshilfe für die in der Krankenversicherung privat versicherten Personen verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil diese Personen die Möglichkeit haben, sich durch vertragliche Vereinbarung, zB eines angemessenen Tagesgeldes, ausreichend gegen den Ausfall ihrer Arbeitskraft im Unternehmen abzusichern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.1988; Aktenzeichen 4/11a RLw 6/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663032

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