Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. objektive Verfügbarkeit. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme

 

Orientierungssatz

Der Arbeitslose steht bei Teilnahme an einer nicht unter die Vorschrift des § 103b AFG fallenden Qualifizierungsmaßnahme der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung (§ 103 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG), auch wenn er bereit und in der Lage ist, die Bildungsmaßnahme zum zweck einer Arbeitsaufnahme zu beenden. Objektive Verfügbarkeit verlang grundsätzlich das Fehlen solcher Umstände, die eine gleichzeitige Ausübung abhängiger Beschäftigungen ausschließen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 11 RAr 39/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668561

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