Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. objektive Verfügbarkeit. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme
Orientierungssatz
Der Arbeitslose steht bei Teilnahme an einer nicht unter die Vorschrift des § 103b AFG fallenden Qualifizierungsmaßnahme der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung (§ 103 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG), auch wenn er bereit und in der Lage ist, die Bildungsmaßnahme zum zweck einer Arbeitsaufnahme zu beenden. Objektive Verfügbarkeit verlang grundsätzlich das Fehlen solcher Umstände, die eine gleichzeitige Ausübung abhängiger Beschäftigungen ausschließen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1668561 |
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