Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. objektive Verfügbarkeit. Teilnahme an Bildungsmaßnahme
Leitsatz (amtlich)
1. Die Teilnahme an einer ganztägigen Qualifizierungsmaßnahme schließt die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gemäß § 103 AFG auch dann aus, wenn die Maßnahme jederzeit abgebrochen werden kann und der Teilnehmer während der Maßnahme erreichbar ist iS des § 103 Abs Nr 3 AFG, soweit die Maßnahmedauer die Kurzzeitigkeitsgrenze des § 103b Abs 4 AFG überschreitet.
2. § 103b AFG konkretisiert das Tatbestandsmerkmal der Verfügbarkeit iS des § 103 AFG, so daß länger als 12 Wochen dauernde Qualifizierungsmaßnahmen die Verfügbarkeit in der Regel ausschließen.
Orientierungssatz
Eine länger als 12 Wochen dauernde Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (Unterrichtszeit hier Mo - Fr von 8.30 Uhr - 14.30 Uhr) steht der objektiven Verfügbarkeit entgegen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1656529 |
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