Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung wegen einer berufsbedingten Hauterkrankung (BKVO 7 Anl 1 Nr 46)

 

Orientierungssatz

Will eine gelernte Krankenschwester, die ihren Beruf wegen einer beruflichen Allergie aufgegeben hat, wegen ihres Kindes nur noch nachts tätig sein, so hat sie einen vergleichbaren und zumutbaren Beruf nach dem Eintritt ihrer Berufskrankheit allein deshalb nicht mehr angestrebt, weil sie dem entsprechenden Tätigkeitsfeld aus persönlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In der von der Klägerin angegebenen Notwendigkeit, ihre unter 10 Jahre alte Tochter tagsüber zu betreuen, liegt kein rechtserhebliches Hindernis für die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit. Die festgestellte Allergie als Ursache der Berufsaufgabe und damit als Ursache für eine zu entschädigende MdE ist so weit in den Hintergrund getreten, daß die Berufsaufgabe nicht mehr durch die Hauterkrankung erzwungen ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.1979; Aktenzeichen 8a RU 34/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655645

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge