Orientierungssatz
1. Eine Satzungsbestimmung, wonach die Gewährung des erhöhten Mutterschaftsgeldes (§ 205a Abs 2 Halbs 2) von der Inanspruchnahme von Vorsorgeuntersuchungen abhängig gemacht wird, verstößt gegen § 324 RVO und ist daher nicht genehmigungsfähig.
2. Das den Kassen in § 205a Abs 2 Halbs 2 eingeräumte Ermessen bezieht sich nur auf eine Erhöhung des Mutterschaftsgeldbetrages und nicht auf zusätzlich daran zu knüpfende Bedingungen.
Nachgehend
Fundstellen
Breith. 1984, 841 |
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