Leitsatz (amtlich)

Beitragspflichtig in den gesetzlichen RV waren nach RVWehrmV 1940 § 1 vom 1940-01-22 nur die - während der Einberufung weitergezahlten - ungekürzten Dienstbezüge eines im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Wurde dem Bediensteten während seines Kriegsdienstes nur die Hälfte der bisherigen Dienstbezüge weitergewährt, waren diese nach RVWehrmV § 1 vom 1939-10-13 nicht als Entgelt zu beurteilen und lösten keine Beitragspflicht in den gesetzlichen RV aus. Sind gleichwohl Beiträge unter Zugrundelegung der gekürzten Dienstbezüge entrichtet worden, schließen diese die Anrechnung des Kriegsdienstes als Ersatzzeit nicht aus.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652392

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge