Leitsatz (amtlich)

1. Ist streitig, welcher Kindergeldberechtigte nach § 3 Abs 2 und 3 BKGG vorrangig Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes hat und welcher Leistungsträger hiernach das Kindergeld zu zahlen hat, so sind der Kindergeldberechtigte und der Leistungsträger, die nach dem konkreten Sachverhalt neben den bisherigen Prozeßbeteiligten als vorrangig anspruchsberechtigt bzw leistungsverpflichtet in Betracht kommen, nach § 75 Abs 2 SGG beizuladen.

2. Lebt ein Kind in einem ausschließlich seinen Eltern zuzuordnenden Haushalt, so haben die Eltern vor den Großeltern Anspruch auf Gewährung des Kindergeldes, auch wenn die Großeltern das Kind überwiegend unterhalten.

3. Großeltern gewähren ihrem Enkelkind, das im Haushalt seiner Eltern lebt, nicht schon deshalb den überwiegenden Unterhalt, weil sie mit Geldzahlungen den gesamten finanziellen Bedarf des Elternhaushaltes decken.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663209

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