Verfahrensgang
SG Hannover (Aktenzeichen 14 An 368/94) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.
Die am 17. März 1940 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben den Beruf der Friseuse erlernt und bis 1966 in diesem Beruf gearbeitet. Wegen einer Krampfaderbildung im Bereich des rechten Beines mußte sie den Beruf angeblich aufgeben. Von 1966 bis 1970 war sie als Sachbearbeiterin (Datentypistin) im öffentlichen Dienst und von 1975 bis Juni 1991 als Sekretärin/Bürohilfe im Betrieb ihres Ehemannes tätig. Vom 1. Juli 1991 bis zum 7. Juli 1991 arbeitete sie angestelltenversicherungspflichtig als Kassiererin in der Gastronomie einer BAB-Gaststätte.
Im April 1992 (Eingang bei der Beklagten) beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit wegen Wirbelsäulenbeschwerden. Die Beklagte veranlaßte das Gutachten des Orthopäden Dr. O., H. vom 10. Dezember 1993. Der Gutachter diagnostizierte:
- Osteoporose,
- Sacroileitis rechts,
- Wirbelsäulenfehlstellung bei Beckenschiefstand,
- cervicale Gefügestörung mit Spondylosen und HWS-Syndrom,
- chronifizierte Epicondylitis radialis bds. und
- Patelladysplasie mit Chondropathia patellae bds.
Er hielt die Klägerin als Kassiererin nicht mehr für einsetzbar. Leichte körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltung, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zwischenzeitlich aufzustehen, ohne volle Belastbarkeit der oberen Extremitäten erachtete der Gutachter noch vollschichtig für möglich. Nach Anhörung ihres berufskundlichen Beraters S. (Stellungnahme vom 17.02.1994) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1994 die Gewährung einer Rente mit der Begründung ab, die Klägerin könne noch vollschichtig als Telefonistin arbeiten. Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid holte die Beklagte den Befundbericht des HNO-Arztes Dr. L. vom 8. Juli 1994 ein. Der Arzt bestätigte einen leichten bis mittelgradigen Hörverlust von 30 dB rechts und 50 dB links. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 1994 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten sodann den Widerspruch zurück, weil die Klägerin noch nicht berufsunfähig sei.
Im anschließenden auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkten Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) H. den weiteren Befundbericht des Dr. L. vom 7. August 1995 und das HNO-ärztliche Gutachten des Ltd. Arztes Dr. W., H., vom 30. Januar 1996 eingeholt. Der Sachverständige hat eine geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine ebensolche kombinierte Hörstörung links festgestellt und ausgeführt, auf hno-ärztlichem Fachgebiet ergebe sich keine die Leistungsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung. Tätigkeiten als Telefonistin und kaufmännische Angestellte seien hierdurch nicht beeinflußt. Das SG hat zusätzlich noch den Befundbericht des Dr. O. vom 13. Mai 1996 und das orthopädische Gutachten des Dr. S., S., vom 19. Juli 1996 eingeholt. Der Sachverständige Dr. Seehausen hat die folgenden Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Osteoporose,
- Pseudoradikuläres Cervikobrachialsyndrom bei beginnender HWS-Degeneration,
- belastungsabhängige Reizzustände rechts, Kniegelenk ohne strukturelle Befunde,
- wiederkehrendes LWS-Syndrom bei Bandscheibendegeneration L4/L5.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt: Die vom ihm erhobenen klinischen und röntgenologischen Befunde hätten keine Abweichungen gegenüber den von Dr. O. erhobenen ergeben. Die Leistungsfähigkeit sei insoweit dauerhaft eingeschränkt, als nur noch leichte Arbeiten regelmäßig und vollschichtig verrichtet werden könnten. Mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und mit häufigem Bücken oder häufigen körperlichen Zwangshaltungen verbundene Tätigkeiten sowie solche in ausschließlich einer Körperhaltung seien nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten als Telefonistin und kaufmännische Angestellte seien bei Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen zumutbar.
Mit Urteil vom 23. Oktober 1996 hat das SG H. die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Klägerin könne den erlernten Beruf der Friseurin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Obwohl sie in diesem Beruf Berufsschutz genieße, sei sie nicht berufsunfähig, weil sie noch medizinisch und sozial auf Tätigkeiten einer Kassiererin an einer Sammelkasse in einem Kaufhaus verwiesen werden könne.
Gegen dieses ihr am 18. November 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Dezember 1996 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie meint, die Tätigkeit als Kassiererin an einer Sammelkasse eines Kaufhauses scheide aus, weil es ihr insoweit an der erforderlichen Umstellungsfähigkeit mangele. Die Beklagte hat im Verlauf des Berufungsverfahrens den weiteren Rentenantrag der Klägerin (wegen Erwerbsunfähigkeit) mit Bescheid vom 15. Mai 1997 ablehnend beschieden. – Die Klägerin hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. O. vom 8. April 1997...