Leitsatz (amtlich)

1. Der Jahresarbeitsverdienst - JAV ist auch dann nach § 573 Abs 1 RVO neu zu berechnen, wenn sich der Arbeitsunfall nicht im Rahmen der Schul- oder Berufsausbildung, sondern bei einer anderen versicherten Tätigkeit (hier: bei der Betreuung einer Skigruppe eines Studentenreisedienstes) ereignet hat (Anschluß an BSG 14.11.1974 8 RU 10/73 = BSGE 38, 216 = SozR 2200 § 573 Nr 2).

2. Die Anpassung des JAV bei den in § 573 Abs 1 RVO genannten Personen, die infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, richtet sich (fiktiv) nach der Tätigkeit, die nach Abschluß der Berufsausbildung konkret beabsichtigt war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665375

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge