Leitsatz (amtlich)
1. Der Jahresarbeitsverdienst - JAV ist auch dann nach § 573 Abs 1 RVO neu zu berechnen, wenn sich der Arbeitsunfall nicht im Rahmen der Schul- oder Berufsausbildung, sondern bei einer anderen versicherten Tätigkeit (hier: bei der Betreuung einer Skigruppe eines Studentenreisedienstes) ereignet hat (Anschluß an BSG 14.11.1974 8 RU 10/73 = BSGE 38, 216 = SozR 2200 § 573 Nr 2).
2. Die Anpassung des JAV bei den in § 573 Abs 1 RVO genannten Personen, die infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, richtet sich (fiktiv) nach der Tätigkeit, die nach Abschluß der Berufsausbildung konkret beabsichtigt war.
Fundstellen
Dokument-Index HI1665375 |
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