Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermächtigung. Krankenhausarzt. Sicherstellungsbedarf. quantitativ-allgemeine Hinsicht. qualitativ-allgemeine Hinsicht. Darlegung der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen. Vorrangigkeit. niedergelassener Arzt. in Kauf nehmen von Unbequemlichkeiten durch Versicherten. Versehen der Ermächtigung mit Nebenbestimmung
Orientierungssatz
1. Hinsichtlich der Ermächtigung nach § 116 SGB 5 kann sich ein Sicherstellungsbedarf zum einen in quantitativ-allgemeiner Hinsicht und zum anderen aus qualitativ-spezieller Hinsicht ergeben (vgl BSG vom 14.7.1993 - 6 RKa 71/91 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4).
2. Es ist regelmäßig Sache des um eine Ermächtigung nachsuchenden Krankenhausarztes, seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen darzulegen und detailliert zu erläutern, inwiefern sich diese objektivierbar in einem besonderen von niedergelassenen Ärzten nicht zu erbringenden Leistungsangebot niedergeschlagen haben (vgl BSG vom 16.10.1991 - 6 RKa 37/90 = SozR 3-2500 § 116 Nr 1).
3. Allein der Umstand, dass die Konsultation eines niedergelassenen Radiologen für die Versicherten mit zusätzlichen Wegen verbunden sind, stellt nicht die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in Frage.
4. Mit der Festschreibung des Vorranges der niedergelassenen Vertragsärzte bei der ambulanten Krankenbehandlung hat der Gesetzgeber zugleich in Kauf genommen, dass aufgrund seiner die Versicherten auch Unbequemlichkeiten im Interesse einer effektiven und wirtschaftlichen ärztlichen Versorgung in Kauf zu nehmen haben.
5. Eine Ermächtigung darf nur dann mit einer Nebenbestimmung (hier Widerrufsvorbehalt) versehen werden, wenn ein solcher Vorbehalt durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn er sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der beklagte Berufungsausschuss seinen Widerspruch gegen eine ihm nur unter Einschränkungen erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf Überweisung in nur unzureichendem Umfange stattgegeben habe.
Der Kläger ist leitender Arzt der Abteilung radiologische Diagnostik am Reinhard-Nieter-Krankenhaus in W. Seinem Antrag vom 20. April 1994 auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf Überweisung entsprach der Zulassungsausschuss Wilhelmshaven für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 1. Juni 1994 nur "widerruflich" und befristet für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 30. September 1996 für nachfolgend aufgeführte Leistungen:
"Durchführung von Röntgenuntersuchungen auf Überweisung des ermächtigten Unfallchirurgen am Reinhard-Nieter-Krankenhaus
im Rahmen der ambulanten Nachbehandlung nach ambulanten operativen Eingriffen bei Durchführung der Leistungen am gleichen Tag wie die Behandlung durch den Unfallchirurgen
für die ambulante Vorbehandlung und Diagnostik bei den Patienten, von denen die notwendigen Röntgenbilder nicht vorgelegt werden oder bei denen sich Widersprüche in den vorgelegten Befunden ergeben bei Durchführung der Leistungen am gleichen Tag wie die Behandlung durch den Unfallchirurgen
Durchführung von Röntgenleistungen auf Überweisung des ermächtigten Internisten/Hämatologen sowie des ermächtigten Facharztes für Strahlentherapie (Dr. med. K) am Reinhard-Nieter-Krankenhaus im Rahmen der onkologischen Therapie
Durchführung von MCU/Refluxprüfung auf Überweisung des ermächtigten Kinderarztes und/oder Urologen
Durchführung von IV-Pyelogrammen auf Überweisung des ermächtigten Urologen
Durchführung von angiographischen Untersuchungen zur Vorbereitung ambulanter Operationen auf Überweisung des ermächtigten Gefäßchirurgen
Zonographien
auf Überweisung durch Vertragsärzte und
am Reinhard-Nieter-Krankenhaus ermächtigte Krankenhausärzte
Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse
auf Überweisung der am Reinhard-Nieter-Krankenhaus W ermächtigten Krankenhausärzte bei widersprüchlich mitgegebenen Befunden
Durchführung von Ultraschalluntersuchungen der Lunge und Pleura auf Überweisung durch Vertragsärzte
Durchführung von Ultraschalluntersuchungen der Abdominalorgane einschl. Nieren, der Lunge und Pleura sowie der Mammae
im Rahmen der onkologischen Nachsorge der am Reinhard-Nieter-Krankenhaus ermächtigten Krankenhausärzte (Innere Medizin, Gynäkologie, Pädiatrie, Chirurgie, Radiologie).
Durchführung von Röntgenleistungen auf Überweisung von Radiologen."
Ferner wurde der Kläger befristet bis zum 31. Dezember 1994 zur Durchführung von angiographischen. Untersuchungen und angiotherapeutischen Verfahren mit Ausnahme der Phlebographien auf Überweisung durch Vertragsärzte ermächtigt. Seinem hiergegen eingelegten Widerspruch gab der beklagte Berufungsausschuss Niedersachsen mit Beschluss vom 28. Juni 1995, an die Beteiligten abgesandt am 24. Juli 1995, nur insofern statt, als in dem Beschluss des Zulassungsausschusses bei dem Punkt "Durchführung von angiographischen...