Verfahrensgang

SG Oldenburg (Urteil vom 13.02.1993)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts O. vom 13. Februar 1996 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der im September 1947 geborene Kläger begehrt die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

In seinem Rentenantrag vom März 1992 gab der Kläger an, von März 1963 bis März 1966 den Beruf des Fleischers erlernt zu haben, 1971 habe er die Meisterprüfung in diesem Beruf abgelegt und sei bis 1991 als Ladenschlachter tätig gewesen.

Die Beklagte zog medizinische Unterlagen des Arbeitsamts V. bei und ließ das Gutachten des Orthopäden H. vom 18.05.1992 erstatten, der noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung für zumutbar hielt. Die Beklagte holte eine berufskundliche Stellungnahme vom 10.09.1992 ein, nach der der Kläger noch als Telefonverkäufer tätig sein könne. Mit Bescheid vom 07.10.1992 lehnte die Beklagte deshalb den Rentenantrag ab. Den nicht begründeten Wider Spruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.1993 zurück.

Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) O. Klage erhoben und vorgetragen, bei seinen Leistungseinschränkungen seien im Umfeld des Fleischerberufs keine Verweisungstätigkeiten zu finden. Er habe sich vergeblich für die Position eines Telefonverkäufers im Fleischgroßhandel beworben. Da er sich in einer Nebenerwerbslandwirtschaft betätige, sei er örtlich gebunden.

Das SG hat Befundberichte beigezogen und das orthopädische Gutachten des Dr. S. vom 09.03.1995 erstatten lassen.

Der Sachverständige hat folgende Diagnosen gestellt:

  1. Hypomobile dezentrierte normotrophe Coxarthrose, links mehr als rechts mit überwiegend belastungsabhängiger schmerzhafter Funktionseinbuße.
  2. Zustand nach knöchern unter leichter Fehlform (ventrale Höhenminderung) verheilter Fraktur des 8. BWK.
  3. Beginnende Gonarthrose beiderseits – derzeit klinisch kompensiert.

Er hat sich der Leistungsbeurteilung durch den Orthopäden Hahn angeschlossen.

Das SG hat die berufskundliche Stellungnahme des Fleischermeisters S. vom 14.07.1995 eingeholt.

Durch Urteil vom 13.02.1996 hat das SG O. die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 01.04.1992 eine Rente wegen BU zu zahlen. In der Begründung heißt es, der Kläger sei berufsunfähig, weil er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne und auch Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht kämen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor, daß dem Urteil aus berufskundlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne. Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 12.01.1995 (Az.: L 1 An 82/94) einen Fleischer auf die Tätigkeit als Lagerverwalter verwiesen. Hiermit würde der Kläger nicht überfordert. Die Beklagte hat die entsprechenden Auskünfte der Standortverwaltung C. vom 20.12.1994 und des Allgemeinen Krankenhauses C. vom 21.12.1994 übersandt, die auch dem Kläger zugänglich gemacht worden sind.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts O. vom 13. Februar 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er begründet seinen Antrag mit Schriftsatz vom 08.08.1996 und macht geltend, daß es für ihn keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten gebe.

Der Senat hat den Beteiligten noch die berufskundlichen Auskünfte des Sachverständigen K. vom 16.12.1992 aus L 2 I 310/92, vom 03.07.1995 aus L 1 An 156/94 und vom 21.02.1996 aus L 1 I 63/95 sämtlich des Landessozialgerichts Niedersachsen übersandt mit dem Hinweis, daß sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein würden.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Akten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG O. vom 13. Februar 1996 war aufzuheben, da dem Kläger noch keine Rente wegen BU zusteht.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie

  1. berufsunfähig sind,
  2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeiten haben und
  3. vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nichts weil er nicht berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und dem Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugem...

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