Leitsatz (amtlich)

Leben Rentenberechtigter und dessen Stiefkinder in einem Haushalt und trägt der Rentenberechtigte finanziell zum Lebensunterhalt bei, sind die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung, ob Altersgebrechlichkeit des Rentenberechtigten ein "Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art" im übrigen ausschließt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.10.1977; Aktenzeichen 4 RJ 57/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647397

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