Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrzeit bei Vermittlung in Leiharbeitsverhältnis

 

Orientierungssatz

1. Der Arbeitslose hat keinen wichtigen Grund iS von § 119 Abs 1 S 1 AFG für die Ablehnung einer angebotenen Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma.

2. Die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis ist auch nicht aufgrund von Vorschriften des AFG grundsätzlich unzumutbar. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Arbeitsvermittlung (§§ 13 ff AFG) liegt bei Beachtung der Vorschriften des Art 1 § 1 Abs 1 und Abs 2 AÜG nicht vor. Die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis ist im jeweiligen Einzelfall konkret unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu überprüfen. Die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis ist jedenfalls dann zumutbar, wenn länger andauernde Arbeitslosigkeit anders nicht zu beheben ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668266

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge