Rechtskraft: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. Beitragsfreiheit. Beitragspflicht. Mindestbeitrag. beitragspflichtige Einnahmen. Erziehungsgeld. unverheiratete Frau. Familie
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Pflicht des Staates zum Schutze der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es, eine unverheiratete Frau, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeldgrenze freiwillig krankenversichert ist und die keine beitragspflichtigen Einnahmen hat, während des Bezugs von Erziehungsgeld in beitragsrechtlicher Hinsicht einer pflichtversicherten Frau in entsprechender Lage gleichzustellen (verfassungskonforme Auslegung des § 240 Abs. 2 Satz 2 iVm § 224 Abs. 1 SGB V).
2. Eine unverheiratete Frau, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeldgrenze freiwillig krankenversichert ist und keine beitragspflichtigen Einnahmen hat, ist demzufolge während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei zu führen.
Normenkette
SGB V § 224 Abs. 2, § 240 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; Satzung der Barmer Ersatzkasse i.d.F. vom 1. Januar 1997 § 22 Abs. 8 Nr. 6, Abs. 9
Verfahrensgang
SG Braunschweig (Entscheidung vom 14.12.1999; Aktenzeichen S 6 KR 107/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die beitragsfreie Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung während des Bezugs von Erziehungsgeld.
Die Klägerin ist 1966 geboren. Sie war Angestellte bei der Commerzbank AG, Filiale B., und bis 31. Dezember 1995 Pflichtmitglied der Beklagten. Im Jahre 1995 überschritt das regelmäßige Arbeitsentgelt der Klägerin die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Klägerin schied daher aus der Krankenversicherungspflicht aus und setzte die Mitgliedschaft bei der Beklagten ab 1. Januar 1996 im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung in Beitragsklasse 511 fort.
Die Klägerin brachte am 13. März 1997 ihren Sohn Jan-Marlon zur Welt. Zu dieser Zeit war sie geschieden und lebte im Haushalt ihrer Eltern. Sie bezog bis zum 8. Mai 1997 Mutterschaftsgeld. Vom 9. Mai 1997 an erhielt sie monatlich Erziehungsgeld in Höhe von 600,– DM (Bescheid des Landkreises B. vom 13. Mai 1997) sowie Kindergeld von 220,– DM. Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen ihren geschiedenen Ehegatten bestand weder für die Klägerin noch für ihren Sohn. Ihre Eltern gewährten der Klägerin Unterkunft und Verpflegung. Kleidung, Toilettenartikel und alle sonstigen Ausgaben bestritt die Klägerin aus den zuvor genannten Einkünften.
Mit Bescheid vom 7. Mai 1997 stufte die Beklagte die Klägerin ab 9. Mai 1997 in die für freiwillige Mitglieder günstigste Beitragsklasse 851 ihrer Satzung ein, ab 1. Januar 1998 in die entsprechende Beitragsklasse 801. Der monatliche Beitrag betrug 190,– DM. Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, nach Auskunft anderer Krankenkassen sei sie während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei krankenversichert. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 zurück: Nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) seien die versicherungspflichtig Beschäftigten während des Erziehungsurlaubs beitragsfrei. Eine entsprechende Vorschrift fehle jedoch für den Personenkreis, der versicherungsfrei sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung werde nach der Handhabung der Krankenkassen eine freiwillige Versicherung daher dann beitragsfrei weitergeführt, wenn eine Familienversicherung über den Ehegatten bestehe. Da das bei der Klägerin nicht der Fall sei, sei sie beitragspflichtig.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Oktober 1997 Klage erhoben mit dem Antrag, ihre freiwillige Mitgliedschaft in der Zeit vom 9. Mai 1997 bis zum 6. August 1998 beitragsfrei zu führen. Danach bestehe wegen Heirat eine Familienversicherung.
Mit Urteil vom 14. Dezember 1999 hat das Sozialgericht Braunschweig (SG) den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin in der Zeit vom 9. Mai 1997 bis 6. August 1998 beitragsfrei zu führen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte ihr Ermessen im Rahmen des § 22 Abs. 12 ihrer Satzung nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Klägerin sei wegen des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei zu versichern. § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei nicht anwendbar. Denn die Klägerin sei vor der Geburt ihres Sohnes ebenso wie andere Pflichtversicherte gegen Entgelt abhängig beschäftigt gewesen. Der Unterschied, dass sie ein Arbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen habe, sei nicht erheblich.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Januar 2000 zugestellte Urteil am 3. Februar 2000 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt. Sie hält die Ansicht des SG für unrichtig. Das Bunde...