Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Ist dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet, so kann er die Beiordnung eines anderen Anwalts allenfalls dann verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder wenn ein Kläger, der die Kosten selbst tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde.
2. Wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Beteiligten zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 BRAO verursacht hat, so besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts. Ein solches Verlangen ist dann vielmehr rechtsmissbräuchlich.
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss den zuvor mit Beschluss vom 09.10.2014 im Rahmen der Prozeßkostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalt (RA) W, C, entpflichtet, ohne zugleich einen neuen Bevollmächtigten beizuordnen. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde der Sache nach nicht gegen die Entpflichtung von RA W, zumal er selbst diesem das Mandat entzogen hatte, sondern begehrt die Beiordnung eines, namentlich nicht benannten, neuen RA. Soweit er zugleich "weitere PKH" begehrt, geht dies ins Leere, da der angefochtene Beschluss nicht die bisherige PKH-Bewilligung, sondern lediglich die Beiordnung von RA W aufgehoben hat.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beiordnung eines anderen RA nicht zu. Es kann zunächst offenbleiben, ob der Kläger überhaupt antragsbefugt ist. Insoweit ist umstritten, ob nicht nur der beigeordnete RA und nicht auch der von ihm vertretene Beteiligte die Entpflichtung und sodann die Beiordnung eines anderen RA beantragen kann (vgl zum Meinungsstand: Beschluss des Sächsischen LSG vom 15.07.2015 - L 3 AL 83/15 - in juris Rn 11, 12 mwN). Jedenfalls kann das Begehren auf Beiordnung eines neuen RA in der Sache keinen Erfolg haben.
Ist einem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe ein RA beigeordnet, kann er die Beiordnung eines anderen Anwalts allenfalls dann verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 647 m.w.N.) oder wenn ein Kläger, der die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde (vgl ua OLG Celle FamRZ 2004; 1881; OLG Hamm OLGR 2004, 398; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 237; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl 2005, Rn 538 und 680 mwN). Hier ist eine Ersetzung des ursprünglich im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Bevollmächtigten durch einen anderen nicht möglich, weil der Kläger keinen Rechtsanwalt benannt hat und daher nicht feststellbar ist, ob ein neu zu benennender Anwalt auf die bereits früheren Rechtsanwälten zustehende Gebühren verzichten würde. Es liegt auch kein wichtiger Grund für die erneute Beiordnung eines Rechtsanwalts vor. Wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Beteiligten zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 BRAO verursacht hat, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen RA; ein solches Verlangen ist dann vielmehr rechtsmissbräuchlich (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. 11. 2008 - L 3 B 619/08 U PKH -, juris; BGH NJW-RR 1992, 189; OLG Köln FamRZ 1987, 1168; s.a. OLG Frankfurt MDR 1988, 570;).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat das Vertrauensverhältnis zu RA W durch sachlich nicht gerechtfertigtes Verhalten zerstört. Sein - kaum verständliches und offenkundig mehrere Sachverhalte vermischendes - Vorbringen lässt einen nachvollziehbaren Grund für die Kündigung des Mandatverhältnisses, die letztlich zur Entpflichtung von RA W führte, nicht erkennen. Aus den Akten ergibt sich nichts dafür, dass das Mandat durch RA W nicht sorgfältig und fachgerecht geführt worden ist. So hat er beispielsweise, nachdem die vom SG von Amts wegen durchgeführte Beweisaufnahme den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 sowie der Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G nicht gestützt hatte, einen Antrag auf Anhörung eines Arztes des Vertrauens des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt und auch die Einholung eines solchen Gutachtens erreicht. Die Bescheinigung der Ärztin Dr. X, sie habe RA W telefonisch nicht erreichen können, gibt jedenfalls ohne nähere Angaben keinen Anlass für die Annahme, RA W sei - wie der Kläger wohl meint - untätig geblieben. Gründe für eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses,...