Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der in einem Verfahren der Grundsicherung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren
Orientierungssatz
1. Bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren der Grundsicherung, unterdurchschnittlicher Schwierigkeit, überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG mit 80 % der Differenz zwischen Mindest- und Mittelgebühr festzusetzen.
2. Gleiches gilt bei einer Terminsdauer von 40 Minuten für den Ansatz der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG.
3. Für Reisekosten nach Nr. 7003 VV RVG ist ein Betrag von 0,30 €. pro km, für das Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG ein Betrag von 25 €. festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgericht Detmold vom 20.07.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung streitig.
Die Kläger zu 1) und 2) bilden zusammen mit ihren vier Kindern, den Klägern zu 2) bis zu 6), seit dem 01.07.2014 eine Bedarfsgemeinschaft. Zum 01.09.2014 zogen sie um. Die Klägerin zu 3) bezog Leistungen nach dem SGB XII.
Am 20.03.2015 erhoben die Kläger zu 1), zu 2), zu 4), zu 5) und 6) Klage, S 21 AS 451/15, mit dem Begehren, ihnen für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 30.11.2014 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Mit Beschluss vom 12.05.2015 bewilligte das Sozialgericht den Klägern für die Zeit ab 01.04.2015 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Am 20.03.2015 erhoben die Kläger zu 1) bis zu 6) Klage, S 21 AS 455/15, mit dem Begehren, dass der Beklagte die Zustimmung zum Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II in die zum 01.09.2014 bezogene Wohnung erteile, die Umzugskosten zu tragen und die Kosten für die Einzugsrenovierung voll zu übernehmen. Mit Beschluss vom 12.05.2015 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Am 19.12.2016 fand in den beiden Verfahren S 21 AS 451/15 und S 21 AS 455/15 ein Erörterungstermin statt. Der Erörterungstermin dauerte von 10:50 Uhr bis 11:35 Uhr. Laut Terminsprotokoll schloss die Beteiligten zur Erledigung des Rechtsstreits in beiden Verfahren einen Widerrufsvergleich mit folgenden Inhalt:
1. Der Beklagte zahlt an die Kläger zu 2) 40,00 EUR und an die Klägerin zu1) 60,00 EUR aus.
2. Die Gegenseite ist hiermit einverstanden.
3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit vollumfänglich für erledigt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Dieser Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass ihn die Kläger bis zum 06.01.2017 schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Detmold wiederrufen.
Ein Widerruf des Vergleiches erfolgte nicht.
Der Beschwerdeverführer beantragte im Verfahren S 21 AS 451/15, die Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 1.561,28 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von
Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 660,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR
Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 27,00 EUR
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 Nr. 1VV RVG 25,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VVRVG 249,28 EUR.
Der Urkundsbeamter der Geschäftsstelle setze die Vergütung entsprechend dem Antrag auf 1.561,28 EUR fest.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren S 21 AS 455/15 beantragt, die Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 1.815,94 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3008 VVRVG 810,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VVRVG 336,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VVRVG 360,00 EUR
19 % Mehrwertsteuern Nr. 7008 VVRVG 289,94 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VVRVG 20,00 EUR.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 14.02.2017 auf 1.398,25 EUR festgesetzt in Höhe von
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VVRVG 625,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VVRVG 280,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VVRVG 250,00 EUR
19 % Mehrwertsteuern Nr. 7008 VVRVG 223,25 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VVRVG 20,00 EUR.
Die vom Beschwerdeführer angesetzte Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VVRVG erscheine unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG unbillig. Die anwaltliche Tätigkeit habe sich vor dem Hintergrund des Parallelverfahrens S 21 AS 451/15 leichter als ein vergleichbarer Durchschnittsfall dargestellt, da eine Einarbeitung in ein neuen Lebenssachverhalt bzw. deren Rechtslage nicht vollständig erforderlich gewesen sei. Die anwaltliche Tätigkeit sei deshalb mit einem Rationalisierungs-bzw. Synergieeffekt verbunden gewesen. Dies sei als arbeitserleichternder Umstand in die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit mit einzubeziehen. In der Sitzung vom 19.12.2016 sei nach einer gemeinsamen Verhandlung in den Verfahren S 21 AS 455/15 und S 21 AS 451/15 ein Gesamtwiderrufvergleich zur Beilegung beider Verfahren geschlossen worden. Aufgrund des Synergieeffektes sowie der geprüften Kriterien des § 14 Abs. ...