Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungsgesetz. einstweilige Anordnung. Vorliegen der Hilfebedürftigkeit. gegenwärtige Notlage des Antragstellers
Orientierungssatz
1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen keine rentengleiche Dauerleistung dar, sondern dienen lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage und werden von dem Leistungsträger als laufende Hilfeleistung jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern können. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem SGB XII kommt daher regelmäßig lediglich eine Verpflichtung bis zum Ende des Monats der Entscheidung in Betracht.
2. Dienen Leistungen - wie die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens als verfassungsrechtlicher Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 -) und unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit besteht, ist zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vorrangig auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (Vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind dabei umfassend zu berücksichtigen.
3. Der Antragsteller trägt für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nach allgemeinen Beweislastregeln die (objektive) Beweislast. Bestehen im Einzelfall aus konkretem Anlass Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Da die gegen seine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit sprechenden Anzeichen in aller Regel Gegebenheiten seines persönlichen Umfeldes betreffen, wird dem Hilfesuchenden damit auch nichts Unmögliches zugemutet (Vergleiche OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 12 B 203/02).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.11.2006 geändert Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind - ausländerrechtlich in der Bundesrepublik Deutschland geduldete - bosnische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) - 5).
Die Antragstellerin zu 1) und der ihr nach Roma-Sitte angetraute C1 T stehen seit 1997 im Leistungsbezug nach dem Bundesozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Ausweislich eines an die Antragsgegnerin gerichteten Berichts des Polizeipräsidiums L vom 05.09.2002 wurde die Antragstellerin zu 1) auf dem Gelände des Autokinos L (Trödelmarkt) mit einem Pkw-Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen xxx angetroffen. Sie war im Besitz des Fahrzeugscheins. Der Halter des Fahrzeuges, T1 T aus I, befand sich zur Zeit der polizeilichen Kontrolle nicht vor Ort. Die Antragstellerin zu 1) verkaufte auf dem Trödelmarkt größere Mengen von Gegenständen/Sperrmüll sowie Kleidungsstücke. Sie war im Besitz von 375 EUR Bargeld.
C1 T wurde am 27.11.2003 mit einem Kraftfahrzeug (Kastenwagen) angetroffen. Dieser war zugelassen auf eine Frau E T, eine Schwiegertochter der Antragstellerin zu 1), in I.
Die Antragstellerin zu 1) gab am 30.12.2003 gegenüber der Antragsgegnerin an, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt.
Im März 2005 ist in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin vermerkt, es scheine erneut eine eheähnliche Gemeinschaft oder Ehe nach Roma-Art zwischen der Antragstellerin zu 1) und C1 T vorzuliegen. Im Januar 2005 war der Antragsgegnerin bekannt geworden, dass für Herrn T in mehreren Fällen von L H aus L Personen- oder Lastkraftwagen gehalten (zuletzt ein Peugeot LKW) worden waren. Ausweislich eines Polizeiberichts vom 26.01.2005 wurde die Wohnung des C1 T (zugleich zu diesem Zeitpunkt Wohnung der Antragsteller) aufgesucht. Die Antragstellerin zu 1) händigte der Polizei Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugschein aus. Später übergab sie Kennzeichen und Fahrzeugschein. Sie gab an, Herr H habe fünf bis 10 Fahrzeuge für die Familie zugelassen und dafür jeweils 500 EUR erhalten, wovon er lediglich die Zulassung und die Kennzeichen bezahlt habe.
Mit Bescheid vom 04.03.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Weitergewährung von Leistungen nach dem AsylbLG für Herrn C1 T ab. Die Antragstellerin zu 1) erhielt unter demselben Datum ein Anhörungsschreiben. Laut Aktenvermerk vom 11.03.2005 vermochte sie bei einer Vorsprache ni...