Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedürftigkeitsprüfung bei Leistungen nach dem AsylbLG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei besonders schweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Nur wenn dies nicht möglich ist, ist eine Folgenabwägung zu treffen.
2. Einkommen und Vermögen der im selben Haushalt lebenden Personen sind bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 AsylbLG zu berücksichtigen. Sind dazu bei der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens genaue Einzelheiten nicht zu ermitteln, so bleibt die Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie sind im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Antragsteller bezogen seit 1997 Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der Antragsgegnerin. Im September 2006 stellte die Antragsgegnerin wegen aufgetretener Bedenken an der Hilfebedürftigkeit die Leistungen ein. Im anschließenden einstweiligen Rechtsschutz- und Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerde der Antragsgegnerin durch Beschluss des Senats vom 02.03.2007 (L 20 B 68/06 AY ER) stattgegeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Am 27.12.2006 wurde der mit der Antragstellerin zu 1. nach Roma-Sitte verheiratete Herr C T in eine andere Unterkunft eingewiesen. Die Antragstellerin zu 1. trägt dazu vor, sie habe schon längere Zeit von ihm getrennt gelebt.
Die Leistungen für Herrn T waren seit Februar 2005 wegen Bedenken an der Hilfebedürftigkeit eingestellt worden. Herr T verfügte über einen größeren Fuhrpark und betrieb ein Geschäft auf Trödelmärkten.
Nachdem eine Leistungsbewilligung für die Antragsteller für den Monat Januar 2007 zunächst mündlich abgelehnt worden war und die Antragsteller daraufhin erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt hatten, teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 01.07.2007 mit, sie werde die Leistung aufgrund der geänderten Aufenthaltsverhältnisse des getrennt lebenden Ehemannes der Antragstellerin zu 1. wieder aufnehmen. Das Eilverfahren wurde von den Antragstellern daraufhin für erledigt erklärt.
Am 10.01.2007 wurde bei den Antragstellern ein Hausbesuch durchgeführt. Die Hausdurchsuchung galt einer Frau E T, die sich in der Wohnung der Antragsteller aufhielt und die nach Serbien-Montenegro abgeschoben werden sollte. Hierbei wurde festgestellt, dass sich in der Wohnung der Antragsteller ein Flachbildschirm sowie einige Mobiltelefone und MP3-Geräte befanden. Am 18.01.2007 erfolgte ein weiterer Hausbesuch zur Pfändung der vorgefundenen Vermögenswerte. Dabei war der Ehemann der Antragstellerin zu 1. anwesend. Es wurden ein Flachbildschirm der Marke SEG, ein Pocketbike, ein Laptop der Firma IBC, eine Playstation II-Spielkonsole und sechs dazugehörende Spiele gepfändet. Umstritten ist, in wessen Eigentum diese Gegenstände stehen.
Mit Bescheid vom 19.01.2007 nahm daraufhin die Antragsgegnerin die Verwaltungsakte über die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 in Höhe der geleisteten Kosten für die Unterkunft zurück und forderte von der Antragstellerin zu 1. sowie den Antragstellern zu 2. bis 4. einen Betrag von 782,91 EUR zurück (Gegenstand des Verfahrens L 20 B 22/07 AY ER).
Mit Bescheid vom 29.01.2007 wurde den Antragstellern mitgeteilt, die Weitergewährung von Grundleistungen sei mit Ablauf des 28.01.2007 eingestellt worden, weil Zweifel an der Hilfebedürftigkeit entstanden seien.
Die Antragsteller beantragten am 31.01.2007 einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 12.02.2007 (Sozialgericht Köln S 27 AY 3/07 ER) wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 30.01.2007 bis 28.02.2007 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin gewährte die Leistungen bis einschließlich März 2007.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 02.03.2007 entschieden hatte, dass die Antragsteller für den Zeitraum vom 11.10.2006 bis 31.12.2006 einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hätten, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.04.2007 die Leistungen an die Antragsteller unter Bezugnahme auf diesen Beschluss erneut ein.
Daraufhin haben die Antragsteller am 03.04.2007 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben ausgeführt, dass sie weder über Einkommen noch über Vermögen verfügten. Zweifel an ihrer Hilf...