Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Prozesskostenhilfe bei bestehendem Gewerkschafts- oder Verbandsrechtsschutz
Orientierungssatz
1. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, ist der für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen erforderliche Anordnungsgrund gegeben.
2. Prozesskostenhilfe ist eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet des gerichtlichen Rechtsschutzes. Der Antragsteller ist verpflichtet, die dem Justizfiskus durch PKH entstehenden Ausgaben gering zu halten. Deshalb muss ein Gewerkschafts- oder Verbandsmitglied zunächst seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen. Weil der Anspruch des Anspruchstellers gegen die DGB Rechtsschutz GmbH als Bestandteil dessen Vermögens zu werten ist, besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Gewährung von PKH.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.01.2012 wird - soweit der Rechtsstreit nicht durch Annahme des Teilanerkenntnisses vom 14.02.2012 erledigt ist - zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu 1/2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab dem 01.01.2012. Die Antragstellerin steht seit 24.09.2009 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner).
Mit Bescheid vom 18.03.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 in Höhe von monatlich 719,00 EUR. Am 15.08.2011 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag. Mit Schreiben vom 02.09.2011 kündigte der Antragsgegner an, er beabsichtige, vor dem Hintergrund mehrerer eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin prüfen zu lassen.
Mit Bescheid vom 27.09.2011 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.12.2011. Der verkürzte Bewilligungsabschnitt wurde ausdrücklich damit begründet, dass weiterhin die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin fraglich erscheine. Diese erhalte nunmehr drei Monate Zeit, bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit im gesetzlich geforderten Umfang mitzuwirken.
Am 28.10.2011 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.09.2011 ein und begehrte die Leistungsbewilligung für weitere drei Monate bis zum 31.03.2012. Daneben wandte sie sich gegen die Aufforderung vom 02.09.2011. Es sei Nötigung und Erpressung, sie zum Ausfüllen des Gesundheitsbogens und zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zwingen zu wollen. Diese Angaben seien freiwillig. Man habe die freie Entscheidung, dies zu tun oder auch nicht. Negative Folgen dürften hieran nicht geknüpft werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 16.11.2011 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag. Nachdem die Antragstellerin den erbetenen Gesundheitsbogen nicht ausgefüllt hatte, schaltete der Antragsgegner das Gesundheitsamt zwecks Klärung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ein. Das Gesundheitsamt der Städte-Region bestellte die Antragstellerin für den 15.12.2011 und 20.12.2011 zur Untersuchung ein. Das Gesundheitsamt meldete dem Antragsgegner, dass beide Termine ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen worden seien.
Mit Bescheid vom 23.12.2011 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen über den 31.12.2011 hinaus ab, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Hiergegen legte die Klägerin am 05.01.2012 Widerspruch ein.
Am 06.01.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01.01.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 23.01.2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser Beschluss ist der Kläger nach eigenem Bekunden am 25.01.2012 zugegangen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 26.01.2012 hat die Antragstellerin Beschwerde vor dem Landessozialgericht eingelegt. Soweit der Antragsgegner und das Sozialgericht die Auffassung vertreten, die Antragstellerin müsse sich einer ärztlichen Begutachtung unterziehen, sei dies der Antragstellerin nicht zumutbar. Die Erwerbsfähigkeit der Antragstelleri...