Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes als Voraussetzung der Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz

 

Orientierungssatz

1. Zur Gewährung von einstweiligem Rechtschutz nach § 86b Abs. 2 SGG bedarf es sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung eines Anordnungsgrundes.

2. Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt es, wenn der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der beantragten gerichtlichen Entscheidung nicht nachgewiesen hat.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.07.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).

Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.05.2018 - L 11 KR 40/18 B ER -; Beschluss vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -; Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat zwar seine Beschwerde vom 16.08.2018 kusorisch begründet. Zu den rechtlichen Hinweisen des Senats vom 25.01.2019 hat er hingegen trotz Erinnerungen vom 27.03.2019 und 24.04.2019 keine Stellungnahme abgegeben. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -, 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13194967

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