Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge

 

Orientierungssatz

Eine Anhörungsrüge ist nach § 178 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. 7. 2008 geltenden Fassung nur statthaft, wenn Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe nicht gegeben sind. Damit schließt eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde die Anhörungsrüge gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung aus.

 

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senates vom 29.01.2009 L 2 KN 155/08 U wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage und Berufung höhere Übergangsleistungen. Dieses Begehren wurde mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.01.2009 zurückgewiesen. Das Urteil wurde dem Klägerbevollmächtigten unter dem 24.04.2009 zugestellt. Am 07.05.2009 hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben. Zudem hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) erhoben.

II.

Die Anhörungsrüge des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zulässig gegen die Entscheidung des Senats vom 23.01.2009 erhoben werden kann. Der eindeutige Gesetzestext, § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sieht vor (vgl. Anhörungsrügen G vom 19.12.2004 BGBl. I S. 3220 mWv. 01.01.2005 in der ab dem 1.7.2008 geltenden Fassung von Art 12 Nr 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840), dass eine Anhörungsrüge nur statthaft ist, wenn Rechtmittel oder andere Rechtsbehelfe nicht gegeben sind. Das statthafte Rechtsmittel ist die Nichtzulassungsbeschwerde, die es vorliegend ausschließt eine Anhörungsrüge gegen die zweitinstanzliche Entscheidung zu erheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss kann gemäß § 178 a Abs. 4 S. 3, § 177 SGG nicht angefochten werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2208909

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