Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Landessozialgerichts
Orientierungssatz
1. Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist ein Rechtsmittel i. S. des § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG. Damit scheidet eine Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Landessozialgerichts aus.
Nachgehend
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 18.08.2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 24.10.2016 gegen das Urteil des Senats vom 18.08.2016, der Klägerin zugestellt am 08.10.2016, ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Auch die der Klägerin mögliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil, auf die dessen Rechtsmittelbelehrung die Klägerin hingewiesen hat, ist ein Rechtsmittel i.S.d. § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Eine Anhörungsrüge gegen Urteile der Landessozialgerichte scheidet mithin aus (einhellige Meinung; vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 178a Rn. 4; Haack in Roos/Wahrendorf, SGG, § 178a Rn. 9; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.05.2009- L 10 AL 96/09 RG, juris- LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2010- L 3 U 34/10 RG, juris, Rn. 6; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2009 - L 2 KN 127/09 U RG, juris, Rn. 2).
Dass - wie die Klägerin ausführt - nur 3% aller zum Bundessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden in der Sache Erfolg haben, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch ersichtlich nicht von vornherein unzulässig (vgl. hierzu BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.03.2007 - 1 BvR 2748/06, juris Rn. 11, im Zusammenhang mit der Regelung in § 26 Nr. 8 ZPOEG, die -anders als § 160a SGG - eine Wertgrenze enthält).
Die von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung (der Statthaftigkeit der Anhörungsrüge auch gegen Urteile der Landessozialgerichte) in Anspruch genommene Rechtsprechung ist nicht einschlägig. Sie betrifft zum einen die gegen einen (Beschwerde-)Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gerichtete Anhörungsrüge, bei der eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein ausscheidet (Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.08.2014 - L 7 AS 624/14 RG, juris), und zum anderen eine für unstatthaft erachtete Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des erneuten Antrages auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.08.2015 - L 11 AS 495/15 B, juris).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich ist; im Kern rügt die Klägerin die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Senat. Die Anhörungsrüge dient indessen nicht dazu, die Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung zu überprüfen, (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 10.05.2016 - III S 10/16, Rn. 10, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11669556 |