Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Prozesskostenhilfe in einer Parallelsache
Orientierungssatz
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist dann erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder ein Beteiligter nicht in der Lage ist, seine Rechte angemessen wahrzunehmen, vgl. BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 09. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09.
2. Durch die in einer Sache bereits gewährte anwaltliche Beratung und Prozessführung wird der Antragsteller in die Lage versetzt, die rechtliche Situation auch in den Parallelfällen hinreichend zu beurteilen. Aus der Erstberatung bezieht er für gleichgelagerte Rechtsfälle spezifische Rechtskenntnisse, die ein kostenbewusster Bemittelter auf die späteren Fälle übertragen würde, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3151/10.
3. Wurde für einen ersten Bewilligungszeitraum von Grundsicherungsleistungen PKH bewilligt, so ist für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum die Gewährung von PKH zu versagen. Die Verweisung auf Selbsthilfe stellt in einem solchen Fall keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechtswahrnehmung dar.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund von 19.10.2011 geändert. Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erforderlich.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Mit Bescheid vom 22.11.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) den Klägern für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 15.12.2010 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2010 ein. Hierbei wandten sie sich gegen die Berücksichtigung von Elterngeld in Höhe von 300,00 EUR im Monat als Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2011 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Am 21.02.2011 erhob die Klägerin zu 1) - unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2011 - Klage (S 10 AS 695/11 SG Dortmund) und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Elterngeld zu zahlen.
Nach Erhebung der Klage hat der Beklagte zum Bescheid vom 22.11.2010 am 14.03.2011, 25.03.2011 und 26.03.2011 Änderungsbescheide betreffend den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.05.2011 erlassen.
Mit Bescheid vom 12.05.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011.
Am 23.05.2011 bestellte sich in dem Verfahren S 10 AS 695/11 SG Dortmund Rechtsanwalt T für die Klägerin zu 1) und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Zur Begründung der Klage führte er aus, die Höhe der Regelbedarfe seit dem 01.01.2011 sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Die Kläger legten sodann gegen den Bescheid vom 12.05.2011 Widerspruch mit der Begründung ein, die Regelbedarfe - und damit die bewilligten Leistungen - nach dem SGB II seien zu gering bemessen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2011 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.05.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger am 01.08.2011 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie erneut darauf, dass die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2011 aus verfassungsrechtlichen Gründen zu niedrig sei. Sie haben überdies beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 19.10.2011, der Klägerin zu 1) zugestellt am 21.10.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T, J, im Verfahren S 10 AS 695/11 - SG Dortmund - abgelehnt. Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1) hat das Landessozialgericht den Beschluss abgeändert und der Klägerin zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt (L 19 AS 1926/11 B). Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit weiterem Beschluss vom 19.10.2010, den Klägern zugestellt am 21.10.2011, hat das das Sozialgericht auch im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T, J, abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Kläger haben gegen diesen Beschluss am 26.10.2011 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist teilweise begründet.
Prozesskostenhilfe steht den Klägern nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) dann zu, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
Hinreichende Erfol...