Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des unfallbedingten Gesundheitserstschadens als Voraussetzung der Gewährung von Verletztenrente - Grenzen der Ermittlungspflicht des Sozialgerichts

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 müssen die Tatbestandsmerkmale versicherte Verrichtung, versicherter Weg, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und Gesundheitserstschaden i. S. des Vollbeweises feststehen.

2. Ergeben sich aus den durchgeführten Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte für den Eintritt eines durch den Unfall verursachten Gesundheitserstschadens, so besteht für das Gericht kein Anlass zur Durchführung weiterer Ermittlungen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.10.2020; Aktenzeichen B 2 U 149/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.11.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 06.12.1988 als Arbeitsunfall.

Der am 00.00.1938 geborene Kläger erlitt bereits am 04.12.1987 einen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er sich mit seinem Kfz auf dem Weg nach Hause befand und ein dahinter fahrendes Auto wiederum durch den Aufprall eines anderen Fahrzeugs auf das Heck seines Wagens geschoben wurde. Gravierende Unfallschäden lagen beim Fahrzeug des Klägers nicht vor, sodass er mit seinem Fahrzeug die Fahrt fortsetzten konnte. Noch am Unfalltag diagnostizierte der Chirurg Dr. Q ein "Halswirbelsäulenschleudertrauma" und eine Prellung der oberen Brustwirbelsäule. Bei der ersten ärztlichen Untersuchung am 15.12.1987 diagnostizierte Dr. S ebenfalls ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und meinte, ein nur angedeutetes radikuläres Syndrom C 7 sei nicht auszuschließen. Der Kläger war 5 Wochen arbeitsunfähig und ging anschließend seiner Beschäftigung wieder nach. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit bestand ausweislich einer Bescheinigung der AOK vom 07.01.1991 wegen orthopädisch-chirurgischer Erkrankungen vom 05.12.1987 bis 12.01.1988 wegen der Diagnose: HWS Schleudertrauma und vom 15.12.1988 bis zum 26.01.1989 unter der Bezeichnung: Zervicalsyndrom, Spondylosis, Periphere Enthesopathien. Eine Unfallmitteilung oder eine Erstattungsforderung seitens der Krankenkasse bezogen auf ein Unfallereignis vom 06.12.1988 ist nicht aktenkundig.

Die Beklagte trat - wegen des zum damaligen Zeitpunkts allein streitigen Arbeitsunfalles vom 04.12.1987 - in weitere medizinische Ermittlungen ein. Eine Unfallanzeige oder ärztliche Mitteilungen bezogen auf ein weiteres Unfallereignis vom 06.12.1988 lag nicht vor.

Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten bei Dr. P sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. C ein. Der Unfallchirurg Dr. P stellte im Gutachten vom 13.06.1990 eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Verschleißleidens der Wirbelsäule fest. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. C vermochte in seinem Gutachten vom 22.10.1990 lediglich eine leichte unfallunabhängige C 7-Schädigung links ohne Auswirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzustellen. Ein weiteres Ereignis vom 06.12.1988 erwähnte der Kläger im Rahmen der dortigen Untersuchungen nicht.

Auf der Basis dieser Ermittlungen lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 04.12.1987 mit Bescheid vom 15.11.1990 erstmals ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (S 18 U 164/90) holte das SG ein orthopädisches Gutachten von Dr. P1 ein. Der Sachverständige kam unter fachröntgenologischer Zusatzbegutachtung vom 27.12.1991 in seinem Gutachten vom 30.12.1991 zu dem Ergebnis, dass auf orthopädischem Fachgebiet keine Veränderungen nachweisbar seien, die mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 04.12.1987 zurückgeführt werden könnten. Es sei allenfalls zu einer Zerrung der Weichteile gekommen. Bei Dr. P1 hatte der Kläger angegeben, er habe noch einen weiteren Unfall erlitten. Hinweise auf diesbezügliche Beschwerden finden sich in dem Gutachten nicht. Der Neurologe Dr. Dr. T diagnostizierte am 02.01.1992 als Unfallfolgen eine Zervicobrachialgie links mit einem Wurzelreiz- und Ausfallsyndrom C5 und C7 links auf dem Boden einer schon vorgeschädigten HWS. Hier machte der Kläger keine weitergehenden Angaben. Die MdE schätzte der Sachverständige mit 15 % ein. In einem weiteren im Rahmen eines rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahrens (S 15 (7) J 76/90) für das Sozialgericht Düsseldorf erstellten und vom Sozialgericht beigezogenen neurologisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. S1 vom 09.04.1992 wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe am 06.12.1988 erneut auf der Heimfahrt einen Autounfall erlitten. Es sei ein Auto aus einem Tor gekommen. Obwohl es dies bemerkt habe und mit geringer Geschwindigkeit gefahren wäre, sei es zu einem Zusammen...

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