Leitsatz (amtlich)

1. Gegen den Ausschluß vom Verfahren steht auch dem Prozeßbevollmächtigten selbst das Beschwerderecht zu.

2. Ein Prozeßbevollmächtigter, dessen vor dem 1.1.1981 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung auf das Sachgebiet des Sozialversicherungsrecht "Rentenberater" beschränkt und dem für Rechtsstreitigkeiten in "Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung (der Arbeiter und Angestellten)" die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen mündlichen Verhandeln erteilt ist, ist auch nach Inkrafttreten des 5. Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 nicht berechtigt, auf dem Gebiet des Rechts auf soziale Entschädigung fremde Angelegenheiten geschäftsmäßig zu besorgen. Tut er es gleichwohl, ist er von der Prozeßführung auszuschließen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660350

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