Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M 2 und M 3. Schwierigkeitsgrad. Entschädigung für die Benutzung von Gerätschaften und technischen Einrichtungen
Orientierungssatz
1. Der Honorargruppe M 3 werden Gutachten mit einem hohen Schwierigkeitsgrad (zum Beispiel Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen und zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten zugeordnet.
2. Eine beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ua in Verfahren nach dem SGB 9 oder zur Minderung Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, fällt unter die Honorargruppe M 2.
3. Die Kosten für die Benutzung von Gerätschaften und technischen Einrichtungen durch den Sachverständigen werden nicht von § 10 JVEG erfasst.
4. Ein Sachverständiger kann für die bloße Benutzung und fortlaufende Abnutzung von Werkzeugen, Geräten und technischen Einrichtungen keine Entschädigung nach § 12 Abs 1 S 2 Nr 1 JVEG erhalten. Auch können derartige Kosten nicht als sonstige Aufwendungen nach § 7 Abs 1 JVEG gesondert erstattet werden.
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.06.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 JVEG in Anbetracht der begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 342,18 Euro statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 JVEG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Vergütungsanspruch des Sachverständigen für sein im Verfahren S 24 SB 1671/17 erstattetes Gutachten nicht zu niedrig festgesetzt.
1. Das Sozialgericht ist zutreffend von der Honorargruppe M 2 ausgegangen.
Die Frage, ob für die pro Stunde anzusetzende Vergütung des Sachverständigen die Honorargruppe M 2 oder M 3 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG einschlägig ist, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 9 JVEG. Danach fällt eine beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, u.a. in Verfahren nach dem SGB IX oder zur Minderung Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, unter die Honorargruppe M 2. Der Honorargruppe M 3 werden demgegenüber Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen und zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten zugeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M 2 und M 3 nach dem Schwierigkeitsgrad vor. Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht zutreffend die Honorargruppe M 2 angesetzt. Vorzunehmen war eine klassische Zustandsbegutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX. Der Sachverständige hatte dabei u.a. die funktionellen Auswirkungen der bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen zu beurteilen. Die Erörterung schwieriger Kausalzusammenhänge war dabei ebenso wenig erforderlich wie die Klärung differenzialdiagnostischer oder ätiologischer Probleme. Für die hier erfolgte Begutachtung zur Feststellung eines Grades der Behinderung widerspräche der Ansatz der Honorargruppe M 3 sogar eindeutig dem Wortlaut der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.
2. Für die als "Sachleistungen nach dem DKG-NT" geltend gemachten Kosten steht dem Sachverständigen kein gesonderter Vergütungsanspruch zu. Insoweit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Soweit ihm das Sozialgericht insoweit eine Vergütung von 83,86 Euro unter Aner...