Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
Orientierungssatz
Nach § 172 Abs. 2 SGG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen. Mit der Neuregelung vom 19. 10. 2013 wurde § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 HS. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Damit ist seitdem ein Beschluss zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit nicht beschwerdefähig.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von der Klägerin am 21.11.2013 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 22.10.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 17.10.2013 ist jedenfalls unbegründet.
Obwohl § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 bestimmt, dass u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, war eine Beschwerde dennoch zulässig, weil § 60 Abs. 1 SGG durch Bezugnahme auf die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung (ZPO) auch die Anwendung des § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO vorschrieb, nach dem gegen einen Beschluss, durch den ein Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -).
Mit Artikel 7 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19.10.2013 wurde aber § 60 Abs. 1 SGG dahingehend abgeändert, dass § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO nicht mehr in Bezug genommen wird. Infolgedessen gilt nunmehr allein § 172 Abs. 2 SGG, nach dem eine Beschwerde gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ausgeschlossen ist.
Diese Regelungen sind nach Art. 17 Abs. 1 BUK-NOG mit Wirkung des Tages nach Verkündung des BUK-NOG, mithin am 25.10.2013 in Kraft getreten. Offen bleiben kann, ob sie auch für die erst am 21.11.2013 erhobene Beschwerde gelten, weil der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des SG bereits vor in Kraft treten des BUK-NOG erlassen (17.10.2013) und zugestellt (22.11.2013) worden war (so Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2014 - L 19 AS 2126/13 B - ; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 2 AS 2153/13 B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.01.2014 - L 11 AS 1320/13 B -). Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, denn das SG Köln hat das gegen Richterin Dr. Mohren (geb. Weber) gerichtete Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG vom 10.07.2013 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen