Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Durchsetzung einer Zusicherung zur Übernahme künftiger Unterkunftskosten im sozialgerichtlichen Eilverfahren. drohende anderweitige Vermietung einer begehrten Wohnung als Anordnungsgrund

 

Orientierungssatz

Ein Anordnungsgrund im sozialgerichtlichen Eilverfahren über die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme künftiger Unterkunftskosten folgt noch nicht aus dem Umstand, dass ein Wohnungsangebot bei einem Zuwarten ggfs. anderweitig vermietet wird und damit nicht mehr verfügbar ist.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2014 betreffend das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs voraus, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen - § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris RdNr. 26).

Es bleibt trotz Nachfrage und Erinnerung durch den erkennenden Senat bereits unklar, welches Ziel die Antragstellerin mit dem Beschwerdeverfahren verfolgt: Die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), um Rechtssicherheit über die Angemessenheit der zukünftigen Wohnung zu erhalten (dazu unter a), oder die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II, um Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten decken zu können (dazu unter b).

a) Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Zusicherung wäre zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Bei der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung lassen sich überwiegende Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren diesbezüglich nicht feststellen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Umzugs nimmt der erkennende Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2014 Bezug. Es bestehen auch durchgreifende Zweifel, ob die begehrte Wohnung, für welche die Nettokaltmiete 390 EUR zzgl. Betriebskosten i.H.v. 145 EUR beträgt, angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Die Bruttokaltmiete übersteigt selbst den um einen "Sicherheitsaufschlag" i.H.v. 10% erhöhten Höchstbetrag aus § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) von 479 EUR (3 Personen, Mietenstufe III für Ennepetal - siehe zu dieser Bemessung etwa Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R -, juris RdNrn. 26 ff.).

Dies kann aber im Ergebnis offenbleiben, denn für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Zwar besteht für einen Leistungsberechtigten, der eine neue Wohnung anmieten möchte, regelmäßig die Notwendigkeit, eine zügige Entscheidung zu treffen, damit die Wohnung nicht ggf. anderweitig vermietet wird. Dies allein führt jedoch nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung, weil deren Erteilung keine (notwendige) Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages darstellt. Dem Leistungsberechtigten ist es auch ohne Zusicherung des Leistungsträgers tatsächlich und rechtlich möglich, die von ihm begehrte Wohnung anzumieten. Da der Leistungsberechtigte in seiner Handlungsfreiheit somit vom Verhalten des Antragsgegners u...

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