Entscheidungsstichwort (Thema)
Eilbedürftigkeit eines Anspruches auf prothetische Neuversorgung im Zahnbereich
Orientierungssatz
Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf prothetische Neuversorgung im Zahnbereich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es regelmäßig an der einen Anordnungsgrund begründenden Eilbedürftigkeit.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.08.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Bezuschussung einer erneuten Versorgung der Antragstellerin (ASt in) mit Zahnersatz nach Mängelrüge.
Die 1974 geborene ASt in ist bei der Antragsgegnerin (AG in) gegen Krankheit versichert. Am 06.11.2007 wurde ihr durch den damals behandelnden Zahnarzt L aus Q Zahnersatz im Ober- und Unterkiefer eingegliedert. Die ASt in bemängelte den Sitz der oberen Prothese, die bereits einmal habe unterfüttert werden müssen. Im Unterkiefer hätten bei sonst gutem Sitz zudem die Klammern aktiviert werden müssen. Der darauf von der AG in mit der Erstellung eines Mängelgutachtens beauftragte Zahnarzt Dr. L aus N stellte in seinem Gutachten vom 27.01.2008 nach körperlicher Untersuchung der ASt in am 25.01.2008 fest, beide Prothesen seien mängelfrei. Die ASt in rüge keine Mängel, sondern sie beklagte übliche Abläufe beim Heilungsprozess, wenn eine Vielzahl von Zähnen - vorliegend hätten fünfzehn Zähne und Wurzelreste extrahiert werden müssen - verloren gegangen sei. Ausgehend vom Röntgenbild seien diese Zähne offensichtlich aufgrund jahrelanger Vernachlässigung beim Putzen und Fehlernährung zerstört worden. Die Abläufe bei der Umstellung auf Zahnersatz und die Heilungsphase seien der ASt in eingehend erläutert worden. In der Heilungsphase solle sie weitere Unterfütterungen vornehmen lassen.
Nach einigen - aus Sicht der ASt in erfolglosen - Unterfütterungen der Oberkieferprothese stimmte die AG in einem Zahnarztwechsel zu. Wegen einer erneuten Mängelrüge der ASt in holte sie sodann ein weiteres Gutachten von Dr. Q, Zahnarzt aus Bad P, vom 25.04.2008 ein. Aufgrund körperlicher Untersuchung der ASt in stellte der Gutachter fest, dass im Oberkiefer ein zahnloser, gut abgeheilter Kiefer vorliege, der mit einer "Totalen als Immediatversorgung" mängelfrei versorgt sei. Im Unterkiefer befänden sich mängelfrei Kronen und eine mit einem nicht genau passenden Modellguss versorgte Restbezahnung. Es sei allerdings verwunderlich, dass der Vorgutachter den Modellguss nicht beanstandet habe.
In der daraufhin eingeholten Stellungnahme teilte der ehemalige Behandler der ASt in, Zahnarzt L aus Q, mit, die ASt in habe bei der Vorstellung in seiner Praxis am 09.05.2008 einen Modellguss für den Unterkiefer präsentiert, an dem seiner Auffassung nach Manipulationen vorgenommen worden seien. Alle drei Gussklammern seien verbogen gewesen, teilweise derart unfachgemäß, dass der Ersatz nicht mehr vollständig über die Klammerzähne passe. Der von ihm geäußerte Verdacht, dass die ASt in die Gussklammern selbst nachgebogen habe, sei von dieser jedoch zurückgewiesen worden. Sie habe behauptet, der Modellguss befinde sich seit der Eingliederung ununterbrochen in ihrem Mund. Dass der im November 2007 eingliederte Zahnersatz ursprünglich mängelfrei gewesen sei, habe jedoch auch der Sachverständige Dr. L bestätigt. Dem Betrugsversuch der ASt in, die sich offensichtlich nach Manipulationen eine Neuanfertigung der Prothese für den Unterkiefer zu Lasten der AG in verschaffen wolle, trete er auf das Schärfste entgegen.
Die AG in lehnte sodann mit Bescheid vom 02.06.2008 die Erteilung einer Kostenzusage für eine erneute Versorgung des Unterkiefers mit Zahnersatz ab. Auf der Grundlage der Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes und der beiden eingeholten Gutachten gebe es dazu keinen Anlass.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die ASt in geltend, die Oberkieferprothese habe bereits nach kurzer Zeit nicht mehr "gehalten". Trotz mehrfacher Unterfütterungen und Einsatzes von Haftcreme sei immer noch kein guter Halt erreicht worden. Die Unterkieferprothese habe sich immer wieder "verstellt". Sie habe jedoch keine Veränderungen daran vorgenommen. Eine solche Annahme sei abwegig, zumal sie sich eine Vielzahl von Zähnen habe ziehen lassen und über einen längeren Zeitraum Schmerzen habe erdulden müssen. Sie werde wohl kaum im Anschluss die eigene Prothese zerstören.
Den Widerspruch der ASt in wies die AG in mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2008 als unbegründet zurück. Versicherte hätten gemäß § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei der medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktion. In begründeten Einzelfällen könnten ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln gemäß § 4 Anlage 12 des Bundesmantelvertrages Zahnärzte...