Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. stationäre Pflege. Tod des Pflegebedürftigen. Geltendmachung ungedeckter Heimkosten durch den Ehegatten. keine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB 1 und keine Vererbung nach § 58 SGB 1. Anspruchsübergang auf den Leistungserbringer nach § 19 Abs 6 SGB 12

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann wegen seines höchstpersönlichen Charakters grundsätzlich nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB 1) und auch nicht im Wege der Vererbung (§ 58 SGB 1, §§ 1922ff BGB) auf einen Dritten übergehen, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde; denn eine Notlage in der Person des Hilfebedürftigen lässt sich nach dessen Tod nicht mehr beheben. Der Anspruch geht deshalb mit dem Tod unter, unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit (vgl BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R = BSGE 116, 210 = SozR 4-3500 § 28 Nr 9).

2. Ein Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht nach der Sonderregelung des § 19 Abs 6 SGB 12, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach dessen Tod vielmehr allein demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

 

Normenkette

SGB I § 56 Abs. 1, § 58; SGB XII § 19 Abs. 6, § 61; BGB § 1922 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4, § 202 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, §§ 239, 920 Abs. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 31.08.2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus C wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten, die durch die Unterbringung der vormaligen Antragstellerin in einem Pflegeheim entstanden sind.

Die am 00.00.1936 geborene und am 00.10.2015 verstorbene vormalige Antragstellerin N U befand sich seit dem 24.06.2014 in vollstationärer Pflege in dem von der Beigeladenen betriebenen Pflegeheim "K-haus" in H. Sie bezog eine Altersrente i.H.v. ca. 800 EUR (seit Oktober 2014: 875 EUR); seit Juli 2014 erhielt sie außerdem Leistungen der Pflegestufe III aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Ehemann der vormaligen Antragstellerin - der Beschwerdeführer - bezieht Pensionsbezüge i.H.v. ca. 2.240 EUR sowie eine Altersrente i.H.v. ca. 280 EUR.

Am 24.06.2014 beantragte die Beigeladene für die vormalige Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme ungedeckter Heimkosten. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden; insoweit ist inzwischen ein Klageverfahren wegen Untätigkeit beim Sozialgericht Duisburg anhängig (S 48 SO 346/15).

Am 13.07.2015 hat die vormalige Antragstellerin um Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht Duisburg nachgesucht.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, weder sie noch ihr Ehemann verfügten über ausreichendes Einkommen zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung. Nach einer Aufstellung der Beigeladenen vom 11.06.2015 erreichten die rückständigen Beträge inzwischen einen Betrag von 31.333,41 EUR; es drohe die Kündigung des Heimvertrages. Ferner liefen stetig zu hohe, nicht voll gedeckte Versicherungsbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung an. Der Antragsgegner habe bisher keine Entscheidung über den Antrag getroffen, obwohl sie sämtlichen Mitwirkungsaufforderungen nachgekommen sei.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sei nicht erkennbar. Drohende unzumutbare Nachteile seien nicht ersichtlich, denn der Heimvertrag sei bisher nicht gekündigt worden. Mit Bescheid vom 23.07.2015 hat der Antragsgegner der vormaligen Antragstellerin Pflegewohngeld i.H.v. monatlich 767,19 EUR für den Zeitraum ab Juni 2014 gewährt.

Die mit Beschluss vom 28.07.2015 beigeladene Heimträgerin hat mitgeteilt, der Heimvertrag sei bisher nicht gekündigt worden; eine Kündigung sei derzeit auch nicht beabsichtigt. Sie erwarte allerdings jedenfalls die Zahlung der Eigenanteile; eine Kündigung behalte sie sich vor (Schriftsatz vom 29.07.2015).

Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 31.08.2015 abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen drohenden Verlust des Heimplatzes nicht glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen hat die vormalige Antragstellerin am 21.09.2015 Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Es bestehe dringende Eilbedürftigkeit, denn die Beigeladene habe zwischenzeitlich begonnen, die rückständige Hauptforderung zu titulieren; insoweit sei vom Amtsgericht I ein Mahnbescheid über einen Betrag von 28.778,47 EUR erlassen worden. Sie werde hierdurch in die Insolvenz getrieben. Eine Weiterleitung der Rente direkt an die Beigeladene sei ihrem Ehemann m...

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