Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss wegen nicht glaubhaft gemachter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist auch dann unzulässig, wenn das Gericht PKH mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
2. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur zuzulassen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 1.2.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 7.2.2008. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger bereits für diesen Zeitraum Leistungen beantragt hat.
Auf den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten hat das Sozialgericht mehrfach an die Übersendung der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erinnert. Zuletzt hat das Sozialgericht eine entsprechende Aufforderung sowie eine Erinnerung an die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Bevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 17.4.2009 zugestellt. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt hat, dass "zur Zeit keinerlei Kontakt mit dem Kläger" bestehe, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 1.2.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestützt auf §§ 73a Abs. 1 SGG, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO abgelehnt. Der Kläger habe innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist und darüber hinaus bis zur Beschlussfassung die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht und auch nicht vorgetragen, innerhalb der Frist nicht in der Lage gewesen zu sein, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
Gegen diese dem Kläger am 24.2.2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 1.3.2010 eingelegte Beschwerde. Der Bevollmächtigte des Klägers trägt vor, die Anschrift des Klägers sei nicht feststellbar, weshalb die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht werden könne.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Diese durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung ab 01.04.2008 eingefügte Vorschrift steht einer Beschwerde auch dann entgegen, wenn das Sozialgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 115 ZPO) nicht abschließend geprüft hat, sondern die Ablehnung der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO darauf gestützt hat, dass der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Der Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsprechung (Beschluss des Senates vom 9.12.2008 - L 1 B 22/08 AL) entsprechend der mittlerweile ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vergl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.11.2009 - L 7 B 331/09; Beschluss vom 4.2.2009 - L 19 B 28/09 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.1.2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B; Burkiczak, NJW 2010, 407; Roller, NZS 2009, 252) ausdrücklich auf:
Die Anfügung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sollte nach den Gesetzesmaterialien (Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucksache 16/7716 S. 33) zur Folge haben, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Diese Zielsetzung hat allerdings im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat. Hat das Gericht diese Voraussetzungen demzufolge nicht ausdrücklich verneint, sondern di...