Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung
Orientierungssatz
1. Der außergerichtliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist über den 31. 12. 2004 hinaus statthaft, obwohl der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zum 1. 1. 2005 in das SGG eingefügt worden ist.
2. Zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung ist erforderlich, dass der Antragsteller eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 GG oder von Verfahrensgrundrechten schlüssig darlegt. Hierzu muss ein solch grober Verfahrensverstoß zu recht geltend gemacht werden, der nicht von der Anhörungsrüge nach § 178a SGG erfasst wird.
3. Beanstandet der Antragsteller lediglich die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung, so ist die Gegenvorstellung unzulässig. Diese dient lediglich der Beseitigung groben prozessualen Unrechts, nicht aber der Überprüfung der Rechtsanwendung.
4. Über den Weg der Gegenvorstellung ist auch eine Beanstandung von Verfahrenshandlungen einer Behörde nicht möglich.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18.04.2013 - L 9 SO 7/13 B ER und L 9 SO 8/13 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die von dem Antragsteller mit einem bei Gericht am 20.05.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 19.05.2013 erhobene Gegenvorstellung gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 18.04.2013 hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Zwar ist der außergesetzliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung über den 31.12.2004 hinaus weiterhin statthaft, obwohl der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a zum 01.01.2005 (mit dem Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004, BGBl. I, S. 3220) in das Sozialgerichtsgesetz - (SGG) eingefügt wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B - Juris-Rdnr. 4; BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - Juris-Rdnr. 8).
Es fehlt vorliegend jedoch an den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung. Diese ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - (GG) oder von Verfahrensgrundrechten schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - a.a.O. - m.w.N.). Gegenstand der Gegenvorstellung können allerdings nur solche (groben) Verfahrensverstöße sein, die nicht von der (gesetzlich vorgesehenen) Anhörungsrüge nach § 178a SGG erfasst sind (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - a.a.O. - Juris-Rdnrn. 4 f.; LSG NRW, Beschluss vom 11.07.2012 - L 20 SF 204/12 G - Juris-Rdnr. 9; s. ferner Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 178a Rdnr. 12 m.w.N.).
Anhaltspunkte für eine derartige qualifizierte Rechtsverletzung lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers, der ausdrücklich eine Gegenvorstellung und keine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat, nicht entnehmen. Er referiert im Wesentlichen die bereits aus dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannten und vom Senat berücksichtigten Umstände und bezeichnet die Feststellung des Senats, dass ein Anordnungsgrund insbesondere vor dem 01.03.2013 weder zu erkennen noch glaubhaft gemacht sei, als "nicht zutreffend". Hiermit beanstandet er lediglich die inhaltliche Richtigkeit der im Eilverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen; denn die Gegenvorstellung dient lediglich der Beseitigung groben prozessualen Unrechts, nicht hingegen der Überprüfung der Rechtsanwendung (s. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - a.a.O. - Juris-Rdnr. 5; LSG NRW, Beschluss vom 11.07.2012 - a.a.O. - Juris-Rdnr. 11).
Soweit der Antragsteller ferner den Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 18.04.2013 ausführlich und aus seiner Sicht schildert und hieraus eine fortlaufende Benachteiligung seinerseits herleitet, weil sich an der Haltung der Antragsgegnerin nichts geändert habe, sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, einen groben Verfahrensverstoß oder eine Verletzung des Willkürverbots durch den Senat zu begründen. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, gegen ihn beschwerende Entscheidungen der Antragsgegnerin die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen. Über den Weg der Gegenvorstellung ist eine Beanstandung von Verfahrenshandlungen der Behörde nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Fundstellen