Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte
Orientierungssatz
1. Nach § 3 Abs. 2 ALG wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an. Unerheblich ist dabei, wenn eine Änderung im Befreiungstatbestand nicht eingetreten ist. Ein früherer Befreiungsantrag gilt nach § 3 Abs. 2 a ALG nur dann fort, wenn die Befreiungsvoraussetzungen für weniger als drei Monate unterbrochen worden sind.
2. Der von der Versicherungspflicht Befreite ist nach § 73 Abs. 1 ALG i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB 6 verpflichtet, die Alterskasse über den rechtserheblichen Bezug von Erwerbsersatzeinkommen zu informieren. Kommt der Befreite seiner Mitteilungspflicht wenigstens grob fahrlässig nicht nach, so ist die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend aufzuheben.
3. Liegen danach die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG erneut wieder vor, so setzt eine Befreiung die Stellung eines neuen Antrags voraus. Ein solcher ist in keinem Fall entbehrlich. Denn die vorübergehende Befreiung bewirkt das Ruhen der Versicherungspflicht. Die Beendigung der Befreiung führt zum Wiederaufleben der Versicherungspflicht.
Normenkette
ALG § 3 Abs. 2, 2a, 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1; SGB VI § 196 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB X §§ 48, 8, 18
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 4.7.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Beitragsforderung der Antragsgegnerin.
Die 1959 geborene Antragstellerin ist seit 1982 mit dem Landwirt K Q, verheiratet. Auf ihren Antrag befreite sie die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4.8.1995 ab dem 1.1.1995 von der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), da sie ein außerlandwirtschaftliches Einkommen erzielte, dass ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschritt. In dem Bescheid wies die Antragsgegnerin gleichzeitig darauf hin, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, etwaige Änderungen, insbesondere den Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen, anzuzeigen.
In der Folgezeit fanden regelmäßige Überprüfungen der Befreiungsvoraussetzungen durch die Antragsgegnerin statt. Im Jahr 2011 forderte sie bei der Krankenversicherung der Antragstellerin, der Barmer Ersatzkasse, eine Versicherungsbestätigung ab dem 1.1.2009 an. Zudem übersandte die Antragstellerin ebenfalls auf Anforderung am 4.10.2011 einen Fragebogen zur Prüfung der Befreiung wegen Arbeitsentgelt und Erwerbsersatzeinkommen an die Antragsgegnerin. Der Erhebungszeitraum des Fragebogens war die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010. Zuletzt bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 3.4.2013 um Einreichung von Nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben seien. Aus den von der Antragstellerin daraufhin am 15.4.2013 übersandten Unterlagen ergab sich, dass sie in der Zeit vom 18.1.2011 bis zum 30.5.2011 Krankengeld in Höhe von insgesamt 1.344,02 EUR, für die Zeit vom 31.5.2011 bis zum 21.6.2011 Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 163,59 EUR und im Anschluss erneut Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit bezogen hat.
Nach vorheriger Anhörung hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.5.2013 die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 18.1.2011 bis zum 14.4.2013 auf. Ab dem 18.1.2011 seien die Befreiungsvoraussetzungen weggefallen. Eine erneute Befreiung komme erst wieder ab dem 15.4.2013 in Betracht. Sie werte dabei die Übersendung der mit Schreiben vom 3.4.2013 erbetenen Unterlagen als Neuantrag auf Befreiung. Dieser sei erst mehr als drei Monate nach (Wieder)vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden. Damit könne die Befreiung erst ab Mai 2013 erfolgen. Für die Zeit von Januar 2011 bis April 2013 machte die Antragsgegnerin Beiträge in Höhe von insgesamt 6.204,00 EUR geltend.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 5.6.2013 Widerspruch ein.
Die Antragsgegnerin kündigte an, die Beiträge notfalls zwangsweise beizutreiben.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 17.6.2013 bei dem Sozialgericht (SG) Köln einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung seien bereits ab Juli 2011 wieder gegeben gewesen. Die Befreiung sei im Jahre 1995 wegen der Erzielung außerlandwirtschaftlichen Einkommens oberhalb des Grenzwertes erfolgt. Genau dieser Befreiungstatbestand habe auch ab Juli 2011 wieder vorgelegen, so dass es keines neuen Antrages bedurft habe.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5.6.2013 gegen den Bescheid vom 27.5.2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzu...