Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der Beweissicherung gemäß § 76 Abs. 1 SGG die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung des zahn- und kieferorthopädischen Befundes im Hinblick auf seine Zahnstellung.
Der 0000 geborene und bei der Antragsgegnerin familienversicherte Antragsteller hat seit dem 01.07.2023 im Bereich "zahnärztliche Leistungen" Kostenerstattung gemäߧ 13 Abs. 2 SGB V gewählt.
Am 31.05.2023 reichte er bei der Antragsgegnerin einen privatärztlichen kieferorthopädischen Behandlungsplan des behandelnden Zahnarztes Q. vom 23.05.2023 ein. In seinem auf Veranlassung der Antragsgegnerin erstellten Gutachten vom 12.07.2023 kam der durch die örtlich zuständige kassenzahnärztliche Vereinigung bestellte Sachverständige Y. zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Gewährung eines Zuschusses gemäߧ 13 Abs. 2 SGB V nicht vorlägen.
Mit Bescheid vom 18.07.2023 lehnte die Antragsgegnerin eine Kostenbeteiligung an der geplanten Maßnahme ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit an den Antragsteller adressiertem Widerspruchsbescheid vom 24.10.2023 zurück. Dieser bestreitet den Zugang des Bescheides.
Nach Übersendung des Widerspruchsbescheides aufgrund Verfügung des Berichterstatters vom 07.05.2024 hat der Kläger am 17.06.2024 nunmehr beim Sozialgericht Köln die unter dem Aktenzeichen S 36 KR 764/24 geführte Klage erhoben.
Bereits am 04.09.2023 hatte der Antragsteller die Durchführung o.g. Beweissicherungsverfahrens beim Sozialgericht beantragt. Es drohe durch Zeitablauf das Beweismittel des Augenscheins verloren zu gehen. Er habe die kieferorthopädische Behandlung bereits aufnehmen müssen, da bei bestehender Indikation die Erfolgsaussichten umso besser seien, je frühzeitiger die Behandlung vorgenommen werde. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, da sie keine persönliche Untersuchung des Antragstellers veranlasst habe. Insofern könne nach der Rechtsprechung(Hessischer VGH, Beschluss vom 20.07.2023 - 9 E 809/22 -, juris) das notwendige Interesse an einem Beweisverfahren bejaht werden Er könne nicht darauf vertröstet werden, in einem Klageverfahren die Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuwarten. Er habe auch den Beschaffungsweg eingehalten, da er der Antragsgegnerin sämtliche Unterlagen vorgelegt habe.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, sie sei ihrer Amtsermittlungspflicht durch Einholung des Gutachtens von Y. nachgekommen. Danach lägen die Voraussetzungen für das Auslösen eines Anspruchs auf Kostenerstattung für die strittige Behandlung nicht vor. Zudem sei der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden.
Durch Beschluss vom 23.11.2023 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an der begehrten Beweissicherung. Es sei nicht erkennbar, dass seine Zahnstellung später nicht mehr feststellbar wäre. Es sei ihm zumutbar, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens und in der Folge auch eines Klageverfahrens mit ggf. entsprechender Beweiserhebung abzuwarten. Dringende Gründe für die Notwendigkeit des unmittelbaren Beginns der kieferorthopädischen Behandlung lägen nicht vor und seien durch die allgemein gehaltene Aussage, dass ein frühzeitiger Behandlungsbeginn erfolgversprechender sei, auch nicht hinreichend geltend gemacht worden. Zudem habe die Beklagte den Sachverhalt durch Einholung des Gutachtens von Y. bereits ermittelt. Gegen dieses Gutachten sei ein fachbezogener Vortrag weder durch den Antragsteller noch durch den behandelnden Zahnarzt erfolgt. Letzterer habe auch nicht die Einholung eines Obergutachtens beantragt.
Gegen den am 01.12.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18.12.2023 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Zahnstellungen könnten durch einen Sachverständigen im Klageverfahren später nicht mehr festgestellt werden. Das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten nach Aktenlage sei zur Beweissicherung ungeeignet. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien im Hinblick auf das Beweissicherungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da dies eine unzulässige Antizipation des Hauptsacheverfahrens bedeute.
Die Antragsgegnerin hält an ihrer Auffassung fest. Das Sozialgericht habe den Antrag zu Recht abgelehnt, da ein Beweissicherungsverfahren vor dem Hintergrund des gutachterlich gesicherten Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen nicht geboten sei.
Der Senat hat eine Auskunft des behandelnden Zahnarztes Q. vom 25.07.2024 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde i...