Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Glaubhaftmachung der finanziellen Verhältnisse ohne vorherige Frist zur Mitwirkung oder Gelegenheit zur Stellungnahme. Anwendbarkeit des Beschwerdeausschlusses
Orientierungssatz
1. Die Beschwerde gegen eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird von dem Ausschluss der Beschwerde des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG erfasst.
2. Bei Entscheidungen über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die sich auf keine Rechtsgrundlage stützen (lassen), ist es nicht zu rechtfertigen, den Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auf diesen Sachverhalt zu erstrecken.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.08.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens S 31 AS 275/09 ER an das Sozialgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 11.08.2009 ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet.
I.
1. Mit Schriftsatz vom 09.07.2009 erhob der Antragsteller Klage vor dem SG Dortmund gegen die Antragsgegnerin. Er begehrt in dem noch anhängigen Klageverfahren S 31 AS 255/09 als Auszubildender die Verurteilung der Antragsgegnerin (und dortigen Beklagten) zur Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu seinen Wohnungskosten nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit seiner Klageschrift vom 09.07.2009 beantragte der Antragsteller zugleich Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes. Hierzu fügte er seiner Klageschrift als Anlage seine von ihm vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (i.S.d. § 117 Abs. 2 bis 4 Zivilprozessordnung (ZPO)) vom 03.04.2009 ohne Anlagen bei. Über diesen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das SG noch nicht entschieden.
2. Mit Schriftsatz vom 21.07.2009 begehrte der Antragsteller im anhängigen Klageverfahren vor dem SG Dortmund einstweiligen Rechtsschutz und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Der Vorsitzende Richter des SG verfügte die Eintragung als einstweiliges Rechtsschutzverfahren; diesem wurde das Aktenzeichen S 31 AS 275/09 ER zugewiesen.
Nach der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 28.07.2009 trug der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 06. und 07.08.2009 in der Sache weiter vor.
Mit Beschluss vom 11.08.2009 lehnte das SG sodann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht habe. Mit weiterem und mit der Beschwerde angegriffenem Beschluss vom 11.08.2009 lehnte das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ab. Die Gründe des Beschlusses bestehen aus folgendem Satz: "Der Antragsteller hat seine finanziellen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, nicht einmal die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingereicht." Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
3. Gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des SG Dortmund vom 11.08.2009 hat der Antragsteller am 28.08.2009 (sinngemäß) Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits im anhängigen Klageverfahren eingereicht. Das SG hätte ihm einen Hinweis erteilen müssen, wenn es dies nicht als ausreichend erachten würde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung an das SG Dortmund begründet.
1. Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist entgegen der Rechtsauffassung des SG Dortmund nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
a) Nach dieser Regelung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.
Dies hat das SG nicht getan. Denn es hat die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gar nicht geprüft und damit auch nicht verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr auf eine aus seiner Sicht fehlende Mitwirkung des Antragstellers bei der Feststellung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestützt. Denn es war der Auffassung, der Antragsteller habe "seine finanziellen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht".
b) Das SG hat keine Rechtsgrundlage für seine Entscheidung benannt. Es war möglicherweise der Auffassung, die Ablehnung der P...