Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zustimmung für die Anmietung einer Wohnung des allgemeinen Arbeitsmarktes durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Die in § 29 Abs. 1 S. 4 SGB 12 vorausgesetzte, die Verpflichtung zur Kostenübernahme für den Wohnungswechsel in eine neue Unterkunft begründende Zustimmung des Leistungsträgers setzt zwingend das Vorhandensein einer konkreten Mietwohnung voraus, deren Aufwendungen auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers dem Grunde nach ist ausgeschlossen.
2. Die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen in der bestehenden Wohnung einen Anspruch auf Bewilligung angemessener Unterkunftskosten für eine auf dem freien Wohnungsmarkt angemietete Wohnung begründen können, bedarf der eingehenden Überprüfung im Hauptverfahren.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragstellern die Zustimmung für die Anmietung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu erteilen.
Die 1967 und 1976 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der Antragsteller zu 3) - 6) im Alter von drei bis elf Jahren. Die Antragsteller stehen im Bezug sog. Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Aktenkundig ist zuletzt ein Bescheid vom 12.06.2008 für den Zeitraum 01.07.2008 bis 31.12.2008, mit dem monatliche Leistungen von 2.253,18 Euro bewilligt wurden. Die sechsköpfige Familie bewohnt derzeit eine 48,3 qm große Wohnung im Übergangswohnheim für Asylbewerber, I-str. 0 in D. Zuvor hatte sie mit Zustimmung der Antragsgegnerin eine 88 qm große Wohnung, M Str. 00 in D im Zeitraum vom 01.07.2001 bis 15.10.2002 angemietet. Die Miete trug seinerzeit die Antragsgegnerin. Aufgrund eines Versäumnis-Urteils des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 24.06.2002 waren die Antragsteller verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Anschließend waren die Antragsteller wieder in städtischen Übergangsheimen wohnhaft, seit dem 26.02.2006 in der jetzigen Unterkunft.
Am 18.05.2007 erhielt die Antragsgegnerin vom Kreisgesundheitsamt - Bezirksstelle D - Kenntnis davon, dass der Antragsteller zu 1) mitgeteilt habe, die ihm zugewiesenen Zimmer und Gemeinschaftsräume seien von Schimmelpilz befallen. Daraufhin fand am 21.05.2007 ein Treffen in den Räumlichkeiten der Antragsteller unter Beteiligung des Kreisgesundheitsamtes statt. Seinerzeit konnte laut Aktenvermerk auch vom Mitarbeiter des Gesundheitsamts ein Schimmelpilzbefall nicht erkannt werden. Parallel zur Meldung beim Kreisgesundheitsamt in D hatten sich die Antragsteller auch an das Kreisgesundheitsamt in S gewandt. Am 25.05.2007 fand erneut ein Termin in den Räumlichkeiten der Antragsteller statt. Die Mitarbeiterin des Kreisgesundheitsamtes konnte laut Aktenvermerk nicht beurteilen, ob ein Schimmelpilzbefall vorliege. Erkennbar sei hingegen gewesen - und dies sei auch den Antragstellern mitgeteilt worden -, dass die Räumlichkeiten nicht ausreichend belüftet würden und die Dusche gesäubert werden müsse. Im Übrigen sei dem Antragsteller zu 1) eine Liste mit Namen von Umweltärzten versprochen worden, an die er sich wenden könne.
Nachfolgend erstatteten die Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft in E wegen des Vorwurfs der Körperverletzung Strafanzeige gegen die städtische Beschäftigte C. Das Verfahren ist inzwischen eingestellt worden.
Am 18.06.2008 kam es ausweislich eines weiteren Aktenvermerks in dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin erneut zu einer Begehung der Räumlichkeiten der Antragsteller durch die Hausmeister des Übergangswohnheimes I-str. 0. Dabei sei in der Gemeinschaftsküche im Bereich der Decke nahe der Außenwand ein dunkler Fleck festgestellt worden. Über diesen sei von den Antragstellern zuvor nicht berichtet worden.
Am 24.06.2008 kam es erneut zu einer Begehung der Räumlichkeiten durch Frau C, die Hausmeister T und B sowie Frau W vom Gesundheitsdienst des Kreises S. Anlässlich dieses Besuchs überreichte der Antragsteller zu 1) einen für den Arzt T aus D im Anschluss an einen Ortstermin gefertigten, bewertenden Bericht des M Instituts für Innenraumdiagnostik aus Düsseldorf, in dem u. a. aufgeführt ist, dass in dem Deckenputz im Wohnzimmer sehr hohe Mengen an anzüchtbarem Pilz und erhöhte Mengen an Bakterien nachgewiesen worden seien, ebenso im Deckenputz der Küche. Zudem sei im Deckenputz im Wohnzimmer eine gesondert zu bewertende Pilzart in hoher Menge nachweisbar, nämlich der potenzielle Mykotoxinproduzent aspergillus versiculor. In der bewertenden Betrachtung wird eine komplette Sanierung für erforderlich gehalten.
Frau W vom Gesundheitsdienst des Kreises S teilte daraufhin mit Schreiben vom 27.06.200...