Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Recht der Grundsicherung

 

Orientierungssatz

1. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23. 7. 2014, 1 BvL 10/12 festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nach § 20 SGB 2 mit Art. 1 Abs. 1 GG, 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.

2. Das GG schreibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz vor. Die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind.

3. Der für das Jahr 2018 geltende Fortschreibungsmodus nach § 20 Abs. 1a SGB 2 entspricht dem der Jahre 2012 bis 2016. Diesen hat das BVerfG nicht beanstandet.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2017 - S 67 AS 4496/17 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf höhere Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 sowie gegen eine Aufrechnung im Bewilligungsbescheid für diesen Zeitraum wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Seine Beschwerde hiergegen stützt der Kläger auf die Annahme, nach einem vorliegenden Gutachten bestünden Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsermittlung, die Aufrechnung könne mangels Bestimmtheit ihrer Erklärung nicht nachvollzogen werden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.)

A. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG. Hiernach ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Den Streitgegenstand des Klageverfahrens bildet die durch Bescheid vom 07.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 verfügte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2018. Der Kläger begehrt höheren Regelbedarf im Bewilligungszeitraum, ohne diesen zu beziffern. Bei einem unbezifferten Antrag hat das Beschwerdegericht den Beschwerdewert zu ermitteln. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B und Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R -, SozR 4-2600 § 210 Nr. 2; siehe auch BSG, Beschluss vom 24.02.2011 - B 14 AS 143/10 B). Da sich der Kläger in der Beschwerdeschrift auf die Ermittlungen des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden von Frau Dr. C für das Jahr 2017 i.H.v. 560,23 EUR (Regelbedarfsbemessung - methodisch konsistente Berechnung auf Basis der EVS 2013 unter Berücksichtigung von normativen Vorgaben der Diakonie Deutschland, Projektbericht vom11.11.2016,https://www.diakonie.de/fileadmin/user upload/C 11 2016 Gutachten Regelbedarfsbemessung.pdf) stützt, legt der Senat das Begehren des Klägers als auf Gewährung eines Regelbedarfs i.H.v. mindestens 560,23 EUR monatlich gerichtet aus. Damit übersteigt seine Beschwer von 1.694,76 EUR ([560,23 EUR - 419,00 EUR] = 141,23 EUR x 12) den Betrag von 750,00 EUR schon ohne Berücksichtigung des Vorgehens gegen die Aufrechnung.

Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.

B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet weder hinsichtlich der angestrebten Bewilligung höherer Leistungen nach § 20 SGB II (hierzu 1.) noch im Übrigen (hierzu 2.) hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO.

Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, die nicht aus der gesetzlichen Regelung heraus oder unter Nutzung der in bereits vorliegender Rechtsprechung gewonnenen Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten zu klären ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 und vom 19.02.2008 - 1BvR 1807/07). Nur dann läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens vorzuenthalten.

1.) Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der dem Kläger zustehenden Bedarfe nach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ermittelt und dem Kläger die diesen Vorgaben entsprechenden Leistungen bewillig...

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