Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des einzelnen Vertragsarztes auf höhere Vergütung seiner Leistungen
Orientierungssatz
1. Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes sind nach § 87 b Abs 2 SGB 5 arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina (RLV) festzulegen. Die das RLV überschreitende Leistungsmenge ist mit abgestaffelten Preisen zu vergüten.
2. Das gesetzliche Gebot, ärztliche Leistungen angemessen zu vergüten, begründet kein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf ein höheres Honorar für die von ihm erbrachten Leistungen.
3. Das ist erst dann der Fall, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in einer Arztgruppe und infolgedessen auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Ärzte gefährdet wird.
4. Betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte aus den Praxen einzelner betroffener Ärzte sind ungeeignet, eine vermeintlich zu niedrige EBM-Bewertung einzelner Leistungen zu Fall zu bringen.
5. Bei der Prüfung, ob normative Regelungen der Honorarverteilung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, ist auf die generelle Situation der einzelnen Arztgruppe und nicht auf die Ertragssituation des einzelnen Vertragsarztes abzustellen.
6. Auch der aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 GG herzuleitende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit stützt keinen Anspruch des einzelnen Vertragsarztes auf ein höheres Honorar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 27.612,49 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Vergütung polysomnographischer Leistungen.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Schlafmedizin und Umweltmedizin in X niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Antragsgegnerin erteilte ihm die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Polysomnographien gemäß Nr. 30901 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).
Die Polysomnographie ist zum 01.04.2005 durch Beschluss des Bewertungsausschusses in den EBM 2000 plus als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden und im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich dem Quartal IV/2008 extrabudgetär mit einem mit den Krankenkassen fest vereinbarten Punktwert von 4,5 Cent vergütet worden. Mit der Einführung von Regelleistungsvolumina (RLV) als Honorar begrenzendes Mengensteuerungsinstrument infolge der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung zum 01.01.2009 wurde diese Leistung aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) mit 313,26 EUR ohne Mengenbegrenzung vergütet. Das dafür notwendige Geld stammte aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich vor Aufteilung in die einzelnen Arztgruppentöpfe. Wegen der nach Einführung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung festgestellten Mengenentwicklung bei den innerhalb der MGV frei vergüteten Leistungen hat der Bewertungsausschuss am 26.03.2010 beschlossen, ab dem Quartal III/2010 alle vertragsärztlichen Leistungen durch Einführung qualifikationsgebundener Zusatzvolumina (QZV) einer Mengenbegrenzung zu unterwerfen und hierzu vorgegeben, wie die für die Vergütung der bis dahin unbegrenzt abrechenbaren Leistungen zur Verfügung stehende Geldmenge zu berechnen ist. Die Bestimmungen des Bewertungsausschusses über die Grundsätze der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, insbesondere über die arztpraxisbezogene Zuweisung der RLV und QZV, sowie die Regelungen über die von diesen Steuerungsinstrumenten betroffenen Ärzte, Leistungen und Fälle und über die Festsetzung der RLV und QZV sind im Wesentlichen inhalts-, zum Teil sogar wortgleich in die Vereinbarungen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung in Verbindung mit RLV für die Quartale III und und IV/2010 (Vereinbarung vom 21.05.2010) und I bis IV/2011 (Vereinbarung vom 15.11.2010) gemäß § 87 Abs. 4 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) übernommen worden.
Die Vergütung berechnet sich seither wie folgt: Nach Ziff. 2.1 Satz 1 der o.g. Honorarvereinbarungen werden Leistungen, die Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind, grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 87a Abs. 2 Satz 6 SGB V zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet. Die Menge der nach den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergütenden Leistungen wird durch praxisbezogene RLV (Ziff. 2.4.1 Honorarvereinbarungen) und QZV (Ziff. 2.4.3 Honorarvereinbarungen) begrenzt (Ziff 2.1 Satz 2 Honorarvereinbarungen). Die Zuweisung des RLV erf...