Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Satzungsregelung. freiwillig versicherter Selbstständiger. späterer Beginn des Krankengeldes hier ab 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Satzungsregelung einer Krankenkasse, wonach auch für freiwillig versicherte selbstständig Tätige ein Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit besteht, ist durch § 44 Abs 2 SGB 5 gedeckt und verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 14 Abs 1 S 1 GG.
Nachgehend
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des Krankengeldes (Krg) spätestens ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU).
Die Klägerin ist als selbständige Dozentin tätig. Sie beantragte am 06.12.2001 die Aufnahme als freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Diese stufte die Klägerin mit Bescheid vom 12.12.2001 als freiwilliges Mitglied in die Beitragsklasse C5P 676 mit Anspruch auf Krg ab dem 22. Tag der AU (entsprechend der zum 01.01.2002 geänderten Satzungsbestimmung über den Beginn des Krg bei Selbständigen statt zuvor ab dem achten Tag der AU) zu einem monatlichen Beitrag von 272,61 € mit Wirkung vom 01.01.2002 ein. Die Klägerin legte am 28.01.2002 Widerspruch sowohl hinsichtlich des Beginns des Krg als auch der Beitragshöhe ein, weil sie sich hierdurch als Selbständige diskriminiert und willkürlich behandelt fühlte. Aufgrund ärztlich bescheinigter AU zum 29.04.2002 bewilligte die Beklagte Krg ab dem 20.05.2002.
Den Widerspruch bzgl. des Beginns des Krg wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2003 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 04.11.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, der Mitarbeiter der Beklagten P habe ihr anlässlich der Beratung erklärt, dass die Abschaffung der bestehenden "8-Tage-Regelung" erst in ferner Zukunft diskutiert werde. Des Weiteren habe ihr dieser Mitarbeiter versichert, dass im Falle einer solchen Änderung ein Bestandschutz für diejenigen bestehe, die schon Mitglied der Kasse seien. Aufgrund dieser Beratung habe sie ihr bestehendes Versicherungsverhältnis gekündigt und sei Mitglied bei der Beklagten geworden. Als chronisch Kranke sei sie auch dringend auf eine frühzeitige Zahlung des Krg angewiesen und werde durch das Verhalten der Beklagten in unzumutbarer Weise geschädigt. Abhängig Beschäftigte erhielten ab dem ersten Tag der AU Lohnfortzahlung.
Die Beklagte hat eine entsprechende Beratung bestritten und darauf verwiesen, dass sämtliche Versicherte im Dezember mit einem Schreiben auf die entsprechende Satzungsänderung hingewiesen worden seien.
Mit Urteil vom 06.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechende Satzungsänderungen zulässig seien und mit Verfassungsrecht in Einklang stünden.
Gegen das ihr am 14.10.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2004 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Satzungsänderung der Beklagten nicht ihren Vertrag betreffe, wie es ihr auch im Zuge der Vervollständigung ihrer Antragsformulare durch den Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden sei, indem er ihr Bestandschutz zugesichert habe. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit als Privatdozentin wirtschaftlich auszuführen, wenn das Krg nicht ab dem 8. Tag der AU gezahlt werde. Gegenüber anderen chronisch Kranken werde sie als Selbständige diskriminiert. Die entsprechende neue Satzungsregelung verstoße auch gegen das Wettbewerbsrecht, weil viele Selbständige die Beklagte als Krankenkasse im Hinblick auf die frühere Krg-Regelung gewählt hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Dortmund vom 06.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krg ab dem 08.05.2002 zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Berufung ist zulässig, obwohl der streitige Differenzbetrag in Folge der Bewilligung des Krg erst ab dem 20.05.2004 statt dem 8. Tag der AU nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Beschwer von mehr als 500 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) erreicht. Der Ausgangsbescheid vom 12.12.2001, den die Klägerin angefochten hat, regelt den Beginn des Krg einheitlich für das gesamte Versicherungsverhältnis, sodass sich die Beschwer der Klägerin nicht allein aus diesem Zahlbetrag ergibt und ihr Begehren dahin auszulegen ist, dass sie insgesamt für die Zukunft Zahlung des Krg jeweils ab dem 8. Tag der ärztlich bescheinigten AU verlangt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Da die Berufsrichter des Senats übereinstimmend dieser Auffassung sind und eine mündliche Ve...