rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.06.1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 7) und 8) für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren wird auf 200,68 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswertes im gerichtlichen Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Der klagende VdAK beantragte für die Quartale II/1995 und III/1995 beim Prüfungsausschuß die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Heilmitteln durch die Beigeladenen zu 7) und 8), die als Vertragsärzte in G ... zugelassen sind. Mit zwei Beschlüssen setzte der Prüfungsausschuß Regresse in Höhe von 1.350,-- DM und 1.000,-- DM fest. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 7) und 8) hob der beklagte Beschwerdeausschuß mit Beschluss vom 17.03.1998 die Heilmittelregresse auf. Ein statistischer Kostenvergleich sei ihm auf der Grundlage des zur Verfügung stehenden Zahlenmaterials nicht möglich. Von einer zeitaufwendigen Einzelfallprüfung sah er ab.
Hiergegen richtete sich die Klage des VdAK. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit habe grundsätzlich unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen zu erfolgen, mit denen sich der Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt habe.
Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14.04.1997 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides verurteilt, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 7) und 8) gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Auf den Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 07.06.1999 den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf 2.350,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er Festsetzung des Gegenstandswertes auf 1.175,-- DM begehrt. Im gerichtlichen Verfahren über einen Bescheidungsantrag bestimme sich das wirtschaftliche Interesse nach der Hälfte der Kürzungssumme.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und statthaft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -). Der Beschwerdewert von 100,-- DM ist überschritten.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren auf 2.350,-- DM festgesetzt.
Im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ist der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zu bestimmen. Hierzu ist die für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozeß maßgebende Vorschrift des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) ergänzend heranzuziehen. Deswegen ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2; BSG vom 25.11.1992 - 1 RR 1/98 -). Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht dabei in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG vom 19.02.1996 - 6 RKa 40/93 -; Senatsbeschluß vom 21.02.1997 - L 11 SKa 48/96). Maßgeblich und zu bewerten sind demnach in objektiver Beurteilung die rechtliche Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Obsiegen für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.1994 - L 5 S 15/93 - in Breithaupt 1995, 155 m.w.N.). Dabei ist über den Antrag hinaus das aus dem Klagevorbringen ersichtliche wirtschaftliche Interesse in die Präzisierung des Gegenstandswertes einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 18.09.1996 - L 11 SKa 60/96 -).
Wird um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars gestritten, so bemißt sich der Gegenstandswert ausgehend von diesen Grundsätzen regelmäßig nach dem Differenzbetrag zwischen dem zugestandenen und dem vom Kläger im Rechtsstreit beanspruchten oder bestrittenen Honorar (Senatsbeschluß vom 19.09.1995 - L 11 SKa 52/95 -). Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn die Höhe des Honorars unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise oder ein sogenannter Verordnungsregress im Streit sind, unbeschadet der jeweiligen prozessualen Beteiligtenstellung (so auch LSG Baden-Württemberg, Jur Büro 1998, 1461.). Deswegen geht der Kläger in seiner Beschwerde zu Recht davon aus, daß das wirtschaftliche Interesse des klagenden Verbandes - welches maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes sei - vorliegend die Wiederherstellung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses und damit eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist, mit welchem eine Kürzung von 2.350,-- DM (wieder) festgesetzt wird. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist somit der Beschluss des Sozialgerichts bereits nicht zu beanstanden.
Das wirtschaftlich...