Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Gegenstandswertes
Orientierungssatz
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das nach dem Klage- bzw Beschwerdevorbringen zu bestimmen ist. Ungeachtet des Bescheidungsantrags geht dies auch im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Regel dahin, die belastende Entscheidung des Prüfgremiums, die entweder auf einen konkreten Betrag lautet, oder aber jedenfalls bestimmbar ist, zu beseitigen (LSG Essen vom 6.1.2000 - L 11 B 45/99 KA; LSG München vom 10.8.1999 - L 12 KA 6/95 = MedR 2000, 104). Soweit hiervon abweichend die Auffassung vertreten wird, maßgebend sei, in welchem Umfang eine Verurteilung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Kläger ein Stück näher zu dem angestrebten Ziel bringe (LSG Darmstadt vom 1.9.1998 - L 7 B 19/98 KA, LSG Stuttgart vom 27.3.1996 - L 5 Ka 524/96 W-A), tritt der Senat dem nicht bei. Denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass es für die Bestimmung des Gegenstandswertes nicht auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Maßgebend ist vielmehr allein die sich aus dem Antrag - ggf unter Einbeziehung des Vorbringens - für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache (BSG vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91 = SozR 3-1930 § 8 Nr 1; LSG Essen vom 6.1.2000 - L 11 B 45/99 KA).
Gründe
Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Gegenstandswert für das Streitverfahren S 14 (25) KA 64/00 - vor Beendigung des Rechtsstreits - zutreffend mit 9.758,26 Euro festgesetzt.
1.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das nach dem Klage- bzw. Beschwerdevorbringen zu bestimmen ist (vgl. Lappe in NJW 2002, 266, 267 zum Streitwert). Ungeachtet des Bescheidungsantrags geht dies auch im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Regel dahin, die belastende Entscheidung des Prüfgremiums, die entweder auf einen konkreten Betrag lautet, oder aber jedenfalls bestimmbar ist, zu beseitigen (LSG NRW vom 06.01.2000 - L 11 B 45/99 KA -; Bayer, LSG MedR 2000, 104). Soweit hiervon abweichend die Auffassung vertreten wird, maßgebend sei, in welchem Umfang eine Verurteilung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Kläger ein Stück näher zu dem angestrebten Ziel bringe (LSG Hessen vom 01.09.1998 - L 7 B 19/98 KA -; LSG Baden-Württemberg vom 27.03.1996 - L 5 Ka 524/96 W-A-), tritt der Senat dem nicht bei. Denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass es für die Bestimmung des Gegenstandswertes nicht auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Maßgebend ist vielmehr allein die sich aus dem Antrag - ggf. unter Einbeziehung des Vorbringens - für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache (BSG SozR 3 - 1930 § 8 Nr. 1; LSG NRW vom 06.01.2000 - L 11 B 45/99 KA -).
Ausgehend hiervon ist die Festsetzung des Gegenstandswertes mit 9.758,26 Euro nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um den Kürzungsbetrag für die streitbefangen Quartale IV/1996 bis IV/1997.
2.
Soweit die Klägerin mit der Beschwerde vorträgt, der angefochtene Beschluss müsse deswegen aufgehoben werden, weil zunächst der weitere Prozessverlauf abzuwarten sei, geht dies fehl. Die Vergütung des Rechtsanwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt ist (§ 16 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte <BRAGO>). Letzteres ist der Fall. Unter dem 15.01.2002 hat der Bevollmächtigte, Rechtsanwalt Flügel, mitgeteilt, die Klägerin habe ihm das Mandat entzogen. Am 22.01.2002 hat er beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen. Auf den Abschluss des Rechtsstreits S 14 (25) KA 64/00 kommt es hierbei nicht an. Zutreffend hat deswegen das SG den Gegenstandswert während des noch anhängigen Verfahren festgesetzt.
Die Beschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen