rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 14.02.2003; Aktenzeichen S 2 KA 146/02 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 14.02.2003 abgeändert. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.01.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2002 und der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid werden abgelehnt. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, von den bereits einbehaltenen Beträgen 46.077,24 EUR an den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits S 2 KA 79/02 auszuzahlen, unter der Auflage, dass dieser in Höhe der einbehaltenen Beträge Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union leistet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Verfahrenskosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klage des Antragstellers gegen einen Sicherungseinbehalt seines Honorars aufschiebende Wirkung hat und die Antragsgegnerin verpflichtet ist, bereits einbehaltene Honoraranteile an den Antragsteller auszukehren.

Der Antragsteller ist als Zahnarzt in S niedergelassen. Mit Beschluss vom 11.09.2002 hat der Zulassungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe ihm die Zulassung als Vertragszahnarzt entzogen. Mit Bescheid vom 16.01.2002 ordnete die Antragsgegnerin zur Sicherung gegen Regressforderungen der Krankenkassen einen Sicherungseinbehalt von 50 % der jeweils fälligen Honorare (einschließlich Material- und Laboratoriumskosten) an. Den Einbehaltungsbetrag begrenzte sie vorerst auf 102.258,37 EUR. Sie ließ dem Antragsteller nach, die Einbehaltung durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse abzuwenden. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. In rechtlicher Hinsicht berief sie sich auf §§ 6, 7 Abs. 1 ihrer Satzung vom 07.05.1994 (zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 07.06.2002). In tatsächlicher Hinsicht warf sie dem Antragsteller sog. Abrechnungsverschiebungen vor: Leistungen, die er bzw. seine Assistentin Dr. I erbracht hätten, seien von dem mit ihm in Praxisgemeinschaft tätigen Vertragszahnarzt S abgerechnet worden, um Honorarkürzungen nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) bzw. aufgrund der Degressionsbestimmungen zu umgehen. Die sofortige Vollziehbarkeit begründete sie zunächst nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2002, dem Antragsteller zugestellt am 14.06.2002, wies sie den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides führte sie aus, es entspreche dem Sicherungszweck des Einbehalts, dass die Honorareinbehalte sofort durchgeführt würden und demzufolge dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Bis zum 27.05.2002 (letzter Zahlungstermin vor der Zustellung des Widerspruchsbescheides) behielt die Antragsgegnerin 46.077,24 EUR ein.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 28.06.2002 Klage erhoben (Az S 2 KA 79/02 SG Münster) und am 09.12.2002 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Hierzu hat er sich darauf berufen, die Klage habe aufschiebende Wirkung, und der Sicherungseinbehalt sei auch materiell rechtswidrig: Es komme gegebenenfalls nur eine Haftung des Zahnarztes S für das von ihm zu Unrecht erhaltene Honorar in Betracht. Im Übrigen sei der Sicherungseinbehalt der Höhe nach unangemessen, da allenfalls Verschiebungen in einem Gesamtbetrag von 10.438,84 EUR belegbar seien.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid vom 16.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.06.2002 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die bereits einbehaltenen Beträge an ihn auszuzahlen.

Mit Beschluss vom 14.02.2003 hat das Sozialgericht Münster (SG) festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen S 2 KA 79/02 geführte Klage gegen den Bescheid vom 16.01.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2002 aufschiebende Wirkung habe. Zudem hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, die bereits einbehaltenen Beträge an den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits S 2 KA 79/02 auszuzahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers nach § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung habe und diese nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entfalle. Als "Honorarfestsetzung" im Sinne dieser Bestimmung könne nämlich nur ein solcher Verwaltungsakt angesehen werden, der konk...

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