Leitsatz (amtlich)
1. Die Prüfung, ob einer Beschwerde abzuhelfen ist, ist Amtspflicht des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten ist, wobei neues erhebliches Vorbringen zu beachten und zu berücksichtigen ist. Das untere Gericht darf erst dann die Abhilfe-Entscheidung treffen, wenn es dem neuen Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers nachgegangen ist.
2. Die Nichtberücksichtigung des (bedeutsamen) Beschwerdevortrags stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur Zurückverweisung führt.
Fundstellen
Dokument-Index HI1666895 |
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