Tenor
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist das einstweilige Rechtsschutzverfahren an das Sozialgericht Münster.
Gründe
Der Senat wertet das Vorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 07.12.2022 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG und nicht als Schriftsatz zum Beschluss des 19. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2022 - L 19 AS 1483/22 B ER oder als (unzulässiges) Rechtsmittel gegen diesen. Zwar nennen die Antragsteller im Betreff des unmittelbar an das Landessozialgericht gerichteten Schriftsatzes das dem vorgenannten Beschluss des 19. Senats zugrundeliegende erstinstanzliche Verfahren SG Münster - S 8 AS 291/22 ER, haben diesem Betreff jedoch das Kürzel "u.a." hinzugefügt, was einen lediglich exemplarischen Verweis auf die Thematik dieses Verfahrens indiziert, die auch anderen Eilverfahren der Antragsteller zugrundeliegt. Zudem ist der Schriftsatz mit "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Obdachlosigkeit seit dem 21.10.2022" überschrieben. Die Stellungnahmen der Antragsteller vom 09.01.2023 auf die Anfrage des Senats vom 05.01.2023 verhalten sich nicht zur Zielrichtung des Schriftsatzes vom 07.12.2022 und führen damit nicht zu einer anderen Beurteilung.
Das Verfahren ist nach § 98 Satz 1 SGG, § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Münster zu verweisen. Diese Vorschriften gelten auch für das Eilverfahren (vgl. nur Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 71 mwN; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand: 03.02.2023, Rn. 292). Hier ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte eröffnet, die im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht (§ 8 SGG). In Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Nr 4a SGG). Hier liegt jedoch eine instanzielle Unzuständigkeit des Landessozialgerichts vor, die ebenfalls ein Fall der sachlichen Zuständigkeit iSv § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist (h.M., vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2021 - L 7 AS 1142/21 KL, LSG NRW Beschluss vom 17.06.2022 - L 8 R 81/22 ER; Burkiczak, a.a.O., B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2021, § 98 Rn. 2, jeweils m.w.N). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts gemäß § 29 SGG besteht nicht. Das Landessozialgericht ist auch nicht als Gericht der Hauptsache iSd § 86 Abs. 2 Satz 3 SGG zuständig, denn es ist kein Hauptsacheverfahren der Antragsteller beim Landessozialgericht anhängig. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG das Sozialgericht Münster. Die Beteiligten sind mit Schreiben des Senats vom 05.01.2023 zur fehlenden instanziellen Zuständigkeit und beabsichtigten Verweisung angehört worden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 98 Satz 1 SGG iVm § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Fundstellen
Dokument-Index HI15766823 |