Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfall und Höhe der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen Rechtsanwaltsgebühren

 

Orientierungssatz

1. Der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG fällt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht an. Weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur fakultativ, aber nicht vorgeschrieben ist, ist der Anfall der Terminsgebühr in diesem Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Für den Anfall der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG ist das Mitwirken des Rechtsanwalts bei der formellen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens nicht ausreichend. Erforderlich ist insoweit ein zusätzliches über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln.

3. Die Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG beträgt 250.- €. Bei einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, durchschnittlicher Schwierigkeit der Rechtssache, durchschnittlicher Bedeutung für den Antragsteller und dessen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verfahrensgebühr in Höhe von 70 % der Mittelgebühr angemessen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.

Durch Bescheid vom 13.01.2010 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1) und deren Sohn, dem am 00.00.1996 geborenen Antragsteller zu 2), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) u.a. für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2010 in Höhe von 826,56 EUR mtl., nämlich für die Antragstellerin zu 1) mtl. 562,77 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 43,00 EUR Mehrbedarf + 160,77 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie für den Antragsteller zu 2) mtl. 263,79 EUR (103,00 EUR Sozialgeld + 160,79 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Von dem Zahlbetrag führte der Antragsgegner die Miete sowie die Abschlagszahlung an den Energieversorgungsträger direkt ab. Des Weiteren behielt er einen Betrag von 130,00 EUR zwecks Tilgung von drei Darlehen zugunsten der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen ein. Die Antragstellerin zu 1) bezog für den Antragsteller zu 2) des Weiteren Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR. Durch Bescheid vom 10.03.2010 senkte der Antragsgegner den der Antragstellerin zu 1) zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2010 monatlich um 60 v.H. der maßgebenden Regelleistungen, d.h. um 215,40 EUR, wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses ab. Er hob die Bewilligungsentscheidung vom 13.01.2010 insoweit nach § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf.

Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, Widerspruch ein. Sie begehrte das Ruhen der Sanktion, um ihren Lebensunterhalt und den ihres 14-jährigen Sohnes sicherzustellen. Auf Antrag der Antragstellerin zu 1) wurden ihr am 30.03.2010 Lebensmittelgutscheine für den Monat April 2010 in Höhe von insgesamt 115,00 EUR und am 29.04.2010 für den Monat Mai 2010 in Höhe von 195,10 EUR ausgehändigt.

Am 05.05.2010 haben die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdeführer, beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.03.2010 gegen den Bescheid vom 10.03.2010 anzuordnen. Des Weiteren beantragten sie, den Antragsgegner zu verpflichten, den dem Antragsteller zustehenden Regelbetrag in voller Höhe ab April 2010 auszuzahlen und hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Darlehensrückzahlung bis zum Abschluss der Sanktionen zum Ruhen zu bringen.

Sie haben vorgetragen, die Verhängung der Sanktion sei rechtswidrig. Des Weiteren sei zweifelhaft, dass die Sanktion durchgeführt werden könne, wenn gleichzeitig die Tilgungsverpflichtung aus Darlehen nicht ruhe. Die Antragstellerin zu 1) sei allein auf die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen angewiesen. Dies sei jedoch nicht ausreichend, um die Bedürfnisse des Antragstellers zu 2) zu decken. Aufgrund der Einbehaltungen des Antragsgegners zugunsten des Vermieters, des Energieversorgungsträger und der Regionaldirektion NRW verbleibe kein Auszahlungsbetrag.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 11.05.2010 erklärt, dass der Anspruch der Antragstellerin insoweit anerkannt werde, als die Darlehenstilgung für die Dauer der Sanktionierung storniert werde und sie bereit sei, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu tragen. Mit Schreiben vom 21.05.2010 nahm der Beschwerdeführer das Anerkenntnis an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt

Durch Beschluss vom 19.05.2010 bewilligte das Sozialgericht Düsseldorf den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren und ordnete den Beschwerdeführer bei.

Am 28.12.2010 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 6...

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