Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2023 geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 32 U 323/23 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.179,93 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf unter dem Az. S 32 U 323/23 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Beitragshaftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2023.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen des Baugewerbes. Sie beauftragte die K. GmbH (im Folgenden: Nachunternehmerin), für welche die Antragsgegnerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig war, am 30.05.2017 mit der Durchführung verschiedener Bauleistungen für die Errichtung eines Rohbaus in H.. Baubeginn war der 06.06.2017. Ausweislich der Abschlagsrechnung vom 14.12.2017 stellte die Nachunternehmerin der Antragstellerin für die Ausführung der Arbeiten im Zeitraum vom 06.06.2017 bis zum 14.12.2017 einen Nettobetrag in Höhe von 118.580,51 Euro in Rechnung (1.062.759,42 Euro Summe Rohbauarbeiten abzüglich 5% Sicherheit aus 991.752,29 Euro abzüglich Abschlagszahlungen in Höhe von 894.591,30 Euro).
Mit Schreiben vom 25.08.2022 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über eine mögliche Beitragshaftung als Auftraggeberin gemäß § 150 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 28e Abs. 3a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Nachunternehmerin habe im Auftrag der Antragstellerin Bauleistungen erbracht. Die Nachunternehmerin sei ihrer Zahlungspflicht für die Jahre 2017 und 2018 trotz Mahnung und Zwangsvollstreckung nicht nachgekommen. Das Amtsgericht Friedberg habe über das Vermögen der Nachunternehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit bestehe Zahlungsunfähigkeit. Zur Prüfung einer möglichen Haftung bat die Antragsgegnerin um Übersendung von im Einzelnen benannten Unterlagen für jedes Bauvorhaben, für das die Nachunternehmerin beauftragt worden war, sowie um weitere Angaben.
Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht
Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 17.11.2022 wegen einer Beitragshaftung als Auftraggeberin an. Da die Antragstellerin keine Angaben über die angefallenen Arbeitsentgelte gemacht habe, sei die Höhe geschätzt worden. Bei einem Netto-Auftragsvolumen von 1.062.759,42 Euro ergäben sich für das Jahr 2017 beitragspflichtige Arbeitsentgelte in Höhe von 708.506,28 Euro. Da diese Summe die bislang verbeitragte Gesamtbruttolohnsumme der Nachunternehmerin übersteige, erfolge eine Kürzung auf 428.239,00 Euro.
Die Antragstellerin bat daraufhin um Gewährung von Akteneinsicht, was die Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Datenschutz ablehnte.
Mit Bescheid vom 20.12.2022 nahm die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 28e Abs. 3a SGB IV als Auftraggeberin mit einem Betrag in Höhe von 12.719,73 Euro in Anspruch. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Ergänzend führte sie aus, dass neben der Antragstellerin weitere Auftraggeber als Haftungsschuldner in Anspruch genommen würden, so dass sich unter Berücksichtigung der insgesamt gemeldeten Lohnsumme der Nachunternehmerin und der bereits für den/die anderen Auftraggeber angefallenen Arbeitsentgelte für 2017 ein beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von 352.647,00 Euro ergebe. Der Haftungsbetrag für 2017 werde auf 23.682,02 Euro festgesetzt und reduziere sich unter Berücksichtigung bereits auf die ursprünglichen Beiträge geleisteten Teilzahlungen für das Jahr 2017 um 10.962,29 Euro auf 12.719,73 Euro.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.12.2022 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der Bescheid gehe von falschen Tatsachen aus, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sei. Die vorgenommene Schätzung sei ohne die Vorlage der maßgeblichen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Zudem werde erneut Akteneinsicht beantragt.
Die Antragsgegnerin lehnte die Gewährung von Akteneinsicht ab.
Am 10.01.2023 hat die Antragstellerin daraufhin ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Düsseldorf anhängig gemacht, mit welchem sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 23.12.2022 gegen den Bescheid vom 20.12.2022 begehrt hat. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er von falschen Tatsachen ausgehe. Zudem entspreche er nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zudem habe die Antragsgegnerin durch die Verweigerung von Akteneinsicht gegen das rechtliche Gehör verstoßen.
Die Antragstellerin...