Orientierungssatz

1. Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt das Bestehen einer Haushalts- und Einstehensgemeinschaft voraus.

2. Für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft spricht die Meldung beider Partner unter einer gemeinsamen Anschrift und die gemeinsame Nutzung aller Zimmer der Wohnung.

3. Indizien einer Einstehensgemeinschaft sind die Angabe des einen Partners, er sichere den Lebensunterhalt des anderen, das Verbürgen für den Kaufpreis der vom Partner erworbenen Immobilie und die Vornahme nicht unerheblicher Renovierungsarbeiten daran.

4. Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Leistungen nach dem SGB 2 können sich unwahre oder widersprüchliche Angaben des Hilfebedürftigen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu dessen Lasten auswirken. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Antragstellers sind umso größer, je umfassender Sonderwissen aus dessen wirtschaftlichen Aktivitäten vorhanden ist.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Anspruch.

Der 1965 geborene Antragsteller bezog bis zum 07.12.2005 Arbeitslosengeld. Gemeinsam mit seiner Schwägerin S K (K) bewohnt er ein Haus in F, das K durch notariellen Vertrag vom 08.02.2005 für einen Preis von 45.000,00 Euro erwarb. Der Kaufpreis ist zahlbar in monatlichen Raten zu je 1.000,00 Euro ab dem 01.03.2005. Im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises übernahm der Antragsteller eine Bürgschaft. Für die Übernahme der Bürgschaft sowie für die Durchführung von Sanierungsarbeiten wurde ihm durch K in der notariellen Urkunde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht sowie ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Eintragung des Wohnrechts in das Grundbuch soll gemeinsam mit der Eigentumsumschreibung nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgen. Das Objekt wurde später vom Antragsteller bei immobilienscout24 zum Kauf angeboten. Zuvor waren der Antragsteller und K seit dem 01.10.2003 unter einer gemeinsamen Anschrift in F gemeldet. Vor dem Ausländeramt der Stadt F gab K sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2005 an, dass ihr Lebensunterhalt durch den Antragsteller sichergestellt werde.

Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld beantragte der Antragsteller am 08.12.2005 die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er legte einen auf den 26.06.2005 datierten Mietvertrag mit K vor. Danach hat er in dem von K erworbenen Objekt für Wohnraum mit einer Fläche 48 m² eine Kaltmiete von 300,00 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 30,00 Euro sowie Kosten für Heizung und Wasser in Höhe von 70,00 Euro zu bestreiten. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte er einen auf den 22.12.2005 datierten Mietvertrag vor. Danach belief sich der monatliche Mietzins auf 215,00 Euro. Als Betriebskostenvorauszahlung waren 60,00 Euro und als Heizkosten 70,00 Euro vereinbart. Nach den Angaben des Antragstellers habe K den Mietpreis gesenkt, nachdem sich dieser als unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II dargestellt habe. Den Leistungsantrag lehnte der Antragsgegner im Ergebnis wegen ungeklärter Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Bescheid vom 03.01.2006; Widerspruchsbescheid vom 22.03.2006). Einen beim Sozialgericht Duisburg erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nahm der Antragsteller am 18.04.2006 zurück.

Am 01.08. und 17.08.2006 stellte der Antragsteller einen weiteren Leistungsantrag. Er legte zunächst einen auf den 01.08.2006 datierten "Änderungsmietvertrag" vor. Danach ist ein monatlicher Mietzins von 215,00 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 50,00 Euro sowie eine Heizkostenvorauszahlung von 200,00 Euro vereinbart worden. Er gab weiterhin an, nicht kranken- oder rentenversichert zu sein; das lebenslange freie Wohnrecht entstehe erst dann, wenn das Haus in das Eigentum der K übergehe. Außerdem legte er ein von K unterzeichnetes Schreiben vom 31.07.2006 vor, mit dem diese die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärte, ein Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrages bei veränderten Konditionen unterbreitete und dem Antragsteller ferner mitteilte, dass er zunächst weiterhin in der Wohnung verbleiben könne. Der Antragsteller legte darüber hinaus einen weiteren auf den 01.08.2006 datierten Mietvertrag vor. Dieser enthält zusätzlich die Vereinbarung einer Mietsicherheit von 600,00 Euro zu Gunsten der K. Der Antragsgegner lehnte daraufhin die Leistungsanträge abermals ab (Bescheide vom 30.08.2006 und vom 07.09.2006).

Im Rahmen einer Vorsprache am 07.09.2006 gab der Antragsteller an, bisher von geliehenen Geld und dem Verkauf einiger Sachen gelebt zu haben. Bis Mai 2005 habe er eine gew...

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